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Hagenower Kommunalanzeiger
Ausgabe 4/2023
Bekanntmachung der Gemeinde Bresegard b. Picher
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Friedhofssatzung der Gemeinde Bresegard b. Picher

Aufgrund des § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 03.07.1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164, 1326), in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. 07. 2011 (GVOBl. M-V S. 777) hat die Gemeindevertretung Bresegard b. Picher auf ihrer Sitzung am 20.02.2023 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Bresegard b. Picher gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof mit den darauf befindlichen Friedhofsteilen.

(2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt im Auftrag der Gemeinde durch das Amt Hagenow-Land.

§ 2
Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz.

(2) In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Ein besonderer Fall liegt z.B. vor, wenn ein ehemaliger Gemeindeeinwohner einen Bestattungsantrag stellt oder wenn ein Angehöriger eines Einwohners bestattet werden soll. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag an die Gemeinde zu stellen.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen (Urnen).

(4) Der Bestattungsbezirk ist das Gemeindegebiet.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten in der Zeit von 6.00 - 22.00 Uhr betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Krankenfahrstühle, Fahrzeuge die von Schwerstbehinderten geführt werden, Fahrzeuge der Gemeinde und der dem Friedhof zugewiesenen Gewerbetreibenden.

b)

während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c)

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenz- oder Blindentiere,

e)

Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern und Müll zu entsorgen, der nicht im Zusammenhang mit der Grabpflege entstanden ist,

f)

Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g)

Druckschriften anzubieten,

h)

ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,

i)

zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5
Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6
Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zutaten enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und - ausstattung. Die Kleidung der Leiche darf nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2)

Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittel 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal-tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 7
Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verschließen der Gräber erfolgt durch die Bestattungsunternehmen, die mit den Beisetzungen beauftragt sind.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 8
Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf dem Friedhof 25 Jahre.

§ 9
Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Die Friedhofsverwaltung ist bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(6) Umbettungen dürfen nur durch zertifizierte Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden des Beauftragten der Friedhofsverwaltung vor.

(8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

VI. Grabstätten

§ 10
Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a

Wahlgräber für Erdbestattungen,

b

Wahlgräber für Urnenbeisetzungen,

c

Wahlgräber für Baumurnengräber

d

Wählgräber für Rasenbestattungen

e

Anonyme Urnenreihengräber,

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer nach Abs. 2 bestimmten Grabstätte, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umbettung.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11
Wahlgräber für Erdbestattung, Urnenbeisetzungen und Rasenbestattungen

(1) Wahlgräber nach § 10 Abs. 2 Buchstabe a bis d sind Grabstätten für Erdbestattungen in Särgen und Beisetzungen von Aschen in Urnen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Der Erwerb eines Wahlgrabes für Rasenbestattungen beinhaltet den Grabplatz und die Grabpflege. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhezeit zur Instandhaltung und Pflege der Rasengrabstätten.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren Nutzungszeit für Erdbestattungen und 25 Jahre Nutzungszeit für Beisetzungen von Urnen verliehen. Der Wiedererwerb/Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(4) Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten. In einer Grabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten eine Erdbestattung und in der Folge bis zu 2 Urnen (l oben - 1 unten) über der Erdbestattung zulässig. Ist noch kein Sarg beigesetzt, dürfen nur 2 Urnen beigesetzt werden.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihurkunde und erwirkt ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(7) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(8) Für den Fall seines Ablebens soll der Erwerber schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Der Vertrag ist der Friedhofsverwaltung für den Erwerb des Nutzungsrechtes vorzulegen.Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a)

auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b)

auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d)

auf die Eltern,

e)

auf die vollbürtigen Geschwister,

f)

auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis c) und e) bis f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 8 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 8 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren für die vereinbarte Nutzungszeit besteht nicht.

(12) Eine vorzeitige Beräumung der Grabstätte ist grundsätzlich frühestens nach Ablauf von 2/3 der Ruhezeit auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht erlischt mit der Beräumung der Grabstätte nicht. Für den Zeitraum der frühzeitigen Beräumung bis zum Ende der Ruhezeit sind Gebühren für Pflegeleistungen gemäß der Gebührensatzung für den Friedhof Bresegard bei Picher zu zahlen.

§ 12
Baumurnengräber

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden unter den dafür vorgesehenen Bäumen auf dem Friedhofsgelände.

(2) Baumgräber sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb/Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(3) Die Baumgrabstätte hat eine Größe von 0,50 m x 0,50 m bedeckt mit einer ebenerdig eingelassenen Natursteinplatte mit einer Größe bis maximal 0,30 m x 0,30 m. Die Anschaffung und Einbringung ist vom Nutzungsberechtigten zu beauftragen und die Kosten dafür zu tragen.

(4) Die Urne darf beim Einsatz in die Erde keinen Urnenschmuck enthalten. Der Einwurf von Blumengebinden ist nicht erlaubt. Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zugelassen.

(5) Soweit sich nichts anderes aus der Friedhofssatzung ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Baumgrabstätten.

(6) Der Erwerb einer Baumgrabstätte beinhaltet den Grabplatz und die Grabpflege. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte.

(7) Das Ablegen von Grabschmuck ist bis zu einem Monat nach einer Beisetzung erlaubt, der Schmuck ist nach Ablauf der Zeit durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Ein weiteres Ablegen von Grabschmuck ist nicht gestattet. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird entfernt.

§ 13
Anonyme Urnenreihengräber

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in anonymen Urnenreihengrabstätten.

(2) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,5 m mal 0,5 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für anonyme Urnenreihengrabstätten.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur am Findling im Bereich der anonymen Gräber gestattet. An anderen Stellen abgelegter Grabschmuck wird entfernt.

V. Gestaltung der Grabstätte

§ 14
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale

§ 15
Grabmale

(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. des jeweiligen Gräberfeldes

einordnen. Gestaltung und Schrift dürfen nichts enthalten, was der Würde des Ortes abträglich ist.

(2) Aus Gründen der Standsicherheit sind nachfolgende Mindeststärken einzuhalten:

bis

0,80 m Höhe:

12 cm

bis

1,20 m Höhe:

14 cm

bis

1,60 m Höhe:

16 cm

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine und Holz verwendet werden. Sie dürfen stehend oder liegend aufgebracht werden. Unzulässig sind Farbanstriche und Firmenbezeichnung auf Grabmalen.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Erdwahlgrabstätten

Grabmalmaße in cm

Breite

Höhe

1er Stelle

Stein oben

stehende Grabmale/Stele

30 - 50 cm

65 - 95 cm

Stein

liegende Grabmale

45 - 50 cm

40 - 45 cm

Erdwahlgrabstätte

Grabmalmaße in cm

2 er Stelle

Stein oben

stehende Grabmale/Stele

30 - 80 cm

65 - 100 cm

Stein

liegende Grabmale

60 - 70 cm

45 - 55 cm

Die angegebenen Grabmal-Höhenmaße beinhalten auch einen eventuellen Sockel.

Bei liegenden und stehenden Grabmalen sind vertiefte und erhabene Schriften sowie auch flache Metallschriften aus Bronze oder Alu erlaubt.

Eine bildliche Darstellung oder ein Porzellanbild ist erlaubt.

Bei Grabmalmaßen ist auf ein ausgewogenes Verhältnis der Breite zur Höhe zu achten.

Bei Grabmalen sollte das Verhältnis Breite zur Höhe ca. 1:3 betragen.

(5) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

1 er Stelle Außenmaß =

1,00 m x 1,00 m Einfassung

stehende Grabmale/Stele

18 - 45 cm

50 - 80 cm

liegende Grabmale und/ oder Abdeckplatten

bis maximales Innenmaß der Einfassung

2 er Stelle Außenmaß =

2,00 m x 1,00 m mit Einfassung

stehende Grabmale/Stele

18 - 45 cm

50 - 80 cm

liegende Grabmale und/ oder Abdeckplatten

bis maximales Innenmaß der Einfassung

(6) Der Name des Verstorbenen und das Geburts- und Sterbejahr sollen in einfacher Schrift lesbar sein.

(7) Auf Antrag können zu vorgenannten Vorschriften Ausnahmen zugelassen werden. Über den Antrag entscheidet der Träger der Einrichtung. Dem Antrag sind beizufügen:

a)

der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seine Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung

b)

Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1.

§ 16
Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Friedhofsverwaltung prüft regelmäßig die Standsicherheit der Grabmale.

§ 17
Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd im verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 5 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 18
Entfernen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Das gilt auch bei Pfändungen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt wird durch den Träger die Abräumung veranlasst. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätte

§ 19
Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgesetzt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (maximale Höhe 1,50 m bei Einzelgewächsen; 0,75 m bei Hecken).

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(4) Wahlgrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.

(5) Der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte hat dafür Sorge zu tragen, dass die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes abgeräumt wird.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 20
Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte / Nutzugsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzulegenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 5 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt können Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht werden.

VIII. Trauerfeiern

§ 21
Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerfeierhalle oder am Grabe abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Freiraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen Anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 22
Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 23
Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 24
Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 25
Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis Eintausend Euro kann gemäß § 17 (l)des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 19.2.1987 1 (BGBI. S.602); zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes v. 05.10.2021 (BGBI. I S. 4607) belegt werden, wer fahrlässig oder vorsätzlich:

1.

sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.

2.

entgegen § 4 Abs. 2 handelt, insbesondere

a.

die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen sind Krankenfahrstühle, Fahrzeuge die von Schwerstbehinderten geführt werden, Fahrzeuge der Gemeinde und der dem Friedhof zugewiesenen Gewerbetreibenden.

b.

während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

c.

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

d.

Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenz- und Blindentiere,

e.

Abraum und Abfalle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, Müll entsorgt, der nicht im Zusammenhang mit der Grabpflege entstanden ist,

f.

Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

g.

Druckschriften anbietet,

h.

ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,

i.

lärmt und spielt, isst und trinkt sowie lagert.

3.

entgegen § 4 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) durchführt,

4.

entgegen § 16 andere als zugelassene Werkstoffe verwendet,

5.

Grabmale entgegen § 17 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,

6.

entgegen § 18 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen entfernt,

7.

Grabstätten entgegen § 20 vernachlässigt.

(2) Zuständige Behörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow.

§ 26
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.08.2011 außer Kraft.

Bresegard b. Picher, 01.03.2023

gez. Dr. Röckseisen
Bürgermeisterin