Gemäß § 25 der Friedhofssatzung der Gemeinde Bresegard bei Picher wird auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) und des Kommunalabgabengesetzes des Landes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, 146), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162) und nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bresegard bei Picher vom 20.02.2023 nachstehende Gebührensatzung erlassen:
Für die Benutzung des Friedhofes Bresegard bei Picher und seiner Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Leistungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
| 1. | Für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden Gebühren wie folgt erhoben: | ||
| 1 | Wahlgrab für eine Erdbestattung für 30 Jahre | 760,17 € | |
| 1a | Aufbettung einer Urne für 25 Jahre | 361,96 € | |
| 2 | Wahlgrab für eine Urnenbeisetzung für 25 Jahre | 483,95 € | |
| 3 | Wahlgrab für eine Baumurnenbeisetzung für 25 Jahre | 486,14 € | |
| 3a | Aufbettung einer Urne für 25 Jahre | 361,96 € | |
| 4 | Wahlgrab für Rasenbestattungen | 1.207,27 € | |
| 5 | Anonyme Urnenreihenbestattung unter grünem Rasen für 25 Jahre | 709,84 € | |
| In der Gebühr für die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist die Verwaltungsgebühr in Höhe von 117,96 € bereits enthalten. | |||
| 2. | Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden Gebühren pro Jahr der Verlängerung wie folgt erhoben: | ||
| 1 | Wahlerdgrab mit 1 Grabstätte | 21,41 € | |
| 1a | Aufbettung 1 Urne | 9,76 € | |
| 2 | Wahlgrab für eine Urnenbeisetzung für 25 Jahre | 14,64 € | |
| 3 | Wahlgrab für eine Baumurnenbeisetzung für 25 Jahre | 14,73 € | |
| 3a | Aufbettung einer Urne für 25 Jahre | 9,76 € | |
| 4 | Wahlgrab für Rasenbestattungen | 36,31 € | |
| Neben der Gebühr ist je Verleihung eines Nutzungsrechtes einmalig eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 23,59 € zu zahlen. | |||
| 3. | Im Falle der vorzeitigen Einebnung einer Grabstätte werden für die Pflege der eingeebneten Grabstätte pro angefangenem Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit eine Gebühr in Höhe von 25,77 € erhoben, zzgl. einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 23,59 €. | ||
| 4. | Für die Benutzung der Friedhofskapelle wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 € erhoben. | ||
| 1. | Zur Zahlung der Gebühren ist der jeweilige Antragsteller und die Person verpflichtet, in deren Auftrag oder Interesse der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. Zur Zahlung ist auch verpflichtet, wer gem. § 9 BestattungsG M-V gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet ist. |
| 2. | Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. |
| 1. | Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistung. |
| 2. | Die Gebühren werden mit Festsetzung durch schriftlichen Bescheid zur Zahlung fällig und sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen. |
Für Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, berechnet sich die Gebühr nach tatsächlichem Aufwand. Maßgeblich ist dabei die Dauer der Leistung. Für die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung wird ein Stundensatz von 47,19 € zugrunde gelegt, für die Mitarbeiter des Friedhofes ein Stundensatz von 25,77 €. Die Abrechnung erfolgt pro angefangene 15 Minuten mit jeweils 25% des Stundensatzes.
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im § 2 dieser Gebührensatzung festgelegten Sätze erhoben.
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Gebührensatzung vom 08.03.2011 tritt zugleich außer Kraft.
Bresegard bei Picher, 01.03.2023