Wir möchten Sie aus gegebenem Anlass auf die Straßenreinigungspflicht hinweisen. Gemäß der Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden ist u.a. die Straßenreinigung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen worden.
Die Reinigungspflicht umfasst u.a.:
Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg gekennzeichneten Gehwege
Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen oder sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Straße gelegenen Teile des Straßenkörpers
die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinne und Bordsteinkanten
die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen (30-iger Zonen)
Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 2 genannten Straßenteile einschließlich Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Die Reinigung hat 2x jährlich, spätestens bis zum 30. April sowie 15. September, zu erfolgen. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Kraftfahrzeuge, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen; oder Geräteteile dürfen nicht auf Straße oder Straßenteilen abgestellt werden.
Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person oder einen Dritten mit der Reinigung zu beauftragen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Straßenreinigungssatzungen sind auf unserer Internetseite eingestellt oder können im Amt Hagenow-Land eingesehen bzw. bezogen werden. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (03883/6107-0)