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Hagenower Kommunalanzeiger
Ausgabe 4/2025
Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land
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Wahlbekanntmachung

des Amtes Hagenow-Land für die Gemeinden Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin, Groß Krams, Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen, Picher, Pritzier, Redefin, Strohkirchen, Toddin und Warlitz

für die Wahl der Landrätin bzw. des Landrates

1. Am 11. Mai 2025

findet im Landkreis Ludwigslust-Parchim

die oben bezeichnete Wahl statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die oben genannten Gemeinden sind in folgende 19 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1:

Alt Zachun

Wahlraum:

Gemeindezentrum 19230 Alt Zachun, Am Sportplatz 1

Wahlbezirk 1:

Bandenitz mit den Ortsteilen Besendorf, Radelübbe

Wahlraum:

Gemeindehaus 19230 Bandenitz, Ortsteil Radelübbe, Feldstraße 1

Wahlbezirk 1:

Belsch mit dem Ortsteil Ramm

Wahlraum:

Gemeindehaus 19230 Belsch, Dorfstraße 4

Wahlbezirk 1:

Bobzin

Wahlraum:

Gemeindehaus 19230 Bobzin, Zur Schulkoppel 3

Wahlbezirk 1:

Bresegard bei Picher

Wahlraum:

Gemeindehaus 19230 Bresegard, Schulstraße 12

Wahlbezirk 1:

Gammelin mit dem Ortsteil Bakendorf

Wahlraum:

Gemeindehaus 19230 Gammelin, Schulstraße 13

Wahlbezirk 1:

Groß Krams

Wahlraum:

Gemeindehaus 19230 Groß Krams, Teichstraße 8

Wahlbezirk 1:

Hoort mit dem Ortsteil Neu Zachun

Wahlraum:

Gemeindezentrum „Hoorter Krug“, 19230 Hoort, Hauptstraße 24

Wahlbezirk 1:

Hülseburg mit dem Ortsteil Presek

Wahlraum:

ehem. Kindertagesstätte 19230 Hülseburg, Gammeliner Weg 9

Wahlbezirk 1:

Kirch Jesar mit dem Ortsteil Neu Klüß

Wahlraum:

Gemeindehaus 19230 Kirch Jesar, Theodor-Körner-Straße 10

Wahlbezirk 1:

Kuhstorf

Wahlraum:

Gemeindehaus 19230 Kuhstorf, Schulstraße 7

Wahlbezirk 1:

Moraas

Wahlraum:

Gemeindehaus 19230 Moraas, Hauptstraße 20

Wahlbezirk 1:

Pätow-Steegen mit den Ortsteilen Pätow, Steegen

Wahlraum:

Gemeindehaus 19230 OT Pätow, Am Brink 11

Wahlbezirk 1:

Picher mit dem Ortsteil Jasnitz

Wahlraum:

Gemeindehaus 19230 Picher, Hagenower Straße 10 a

Wahlbezirk 1:

Pritzier mit den Ortsteilen Bahnhof-Pritzier, Schwechow

Wahlraum:

Dorf- und Gemeinschaftshaus 19230 Pritzier, Hagenower Straße 12

Wahlbezirk 1:

Redefin

Wahlraum:

Kulturscheune 19230 Redefin, An der B 5 14 a

Wahlbezirk 1:

Strohkirchen

Wahlraum:

Gemeindehaus 19230 Strohkirchen, Gartenstraße 6

Wahlbezirk 1:

Toddin mit dem Ortsteilen Gramnitz; Setzin, Grünhof, Ruhethal, Schwaberow

Wahlraum:

Gemeindehaus 19230 Toddin, Hillerweg 2

Wahlbezirk 1:

Warlitz mit dem Ortsteil Goldenitz

Wahlraum:

Gemeindehaus 19230 Warlitz, Hauptstraße 23

2.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. April 2025 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses

um 16.00 Uhr im Amt Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow zusammen.

4.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler belassen und ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen.

Die Stimmzettel werden amtlichen hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet werden. Der Stimmzettel ist vom Wähler danach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist. Der gefaltete Stimmzettel wird in die Wahlurne gelegt.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

5.

Wahl der Landrätin bw. des Landrates

Gewählt wird mit amtlichen orangen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin Nachname“ oder "Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/Tätigkeit der Bewerberinoder des Bewerbers. Rechts daneben befinden sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er dem Wahlvorschlage zustimmt oder nicht zustimmt.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist vom Wähler in die Wahlurne zu legen.

6.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich.

Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

7.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlgebiet, in dem der Wahlschein ausgestellt ist

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes

oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde für die Wahl den amtlichen orangen Stimmzettel, den amtlichen grauen Wahlumschlag sowie den amtlichen gelben Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

8.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt.Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

9.

Erhält bei der Hauptwahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen am 25. Mai 2025 eine Stichwahl statt. Für die etwa notwendig werdende Stichwahl erfolgt spätestens am sechsten Tag vor der Wahl eine gesonderte Wahlbekanntmachung.

Hagenow, 11. April 2025

Die Gemeindewahlbehörde
gez. MatyAmtsvorsteher
Verfahrensvermerk:

Die Bekanntmachung wird am 11.04.2025 auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land (https://www.amt-hagenow-land.de) veröffentlicht.