Amtliche Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste
für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Ludwigslust und den Strafkammern des Landgerichts Schwerin
1. Die Gemeindevertretungen haben in Ihren Sitzungen die Beschlüsse über die Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Schwerin und das Amtsgericht Ludwigslust gefasst:
Gemeinde Alt Zachun 27.02.2023
Gemeinde Bandenitz 01.02.2023
Gemeinde Belsch 27.02.2023
Gemeinde Bobzin 26.01.2023
Gemeinde Bresegard b. Picher 20.02.2023
Gemeinde Gammelin 16.03.2023
Gemeinde Groß Krams 21.02.2023
Gemeinde Hoort 23.02.2023
Gemeinde Hülseburg 26.04.2023
Gemeinde Kirch Jesar 02.03.2023
Gemeinde Kuhstorf 15.02.2023
Gemeinde Moraas 02.03.2023
Gemeinde Pätow-Steegen 26.01.2023
Gemeinde Picher 29.03.2023
Gemeinde Pritzier 21.02.203
Gemeinde Redefin 22.02.2023
Gemeinde Strohkirchen 02.02.2023
Gemeinde Toddin 29.03.2023
Gemeinde Warlitz 23.03.2023
Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom
22.05.2023-26.05.2023
zu jedermanns Einsicht an folgendem Ort zu folgenden Zeiten aus:
Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, Zimmer 110
Montag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll beim Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Hagenow, 08.05.2023
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
(weggefallen)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
der Bundespräsident;
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.