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Hagenower Kommunalanzeiger
Ausgabe 5/2023
Bekanntmachung des Amtes Hagenow-Land
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Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Hagenow-Land

Amtliche Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste

Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Hagenow-Land

für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Ludwigslust und den Strafkammern des Landgerichts Schwerin

1. Die Gemeindevertretungen haben in Ihren Sitzungen die Beschlüsse über die Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Schwerin und das Amtsgericht Ludwigslust gefasst:

Gemeinde Alt Zachun 27.02.2023

Gemeinde Bandenitz 01.02.2023

Gemeinde Belsch 27.02.2023

Gemeinde Bobzin 26.01.2023

Gemeinde Bresegard b. Picher 20.02.2023

Gemeinde Gammelin 16.03.2023

Gemeinde Groß Krams 21.02.2023

Gemeinde Hoort 23.02.2023

Gemeinde Hülseburg 26.04.2023

Gemeinde Kirch Jesar 02.03.2023

Gemeinde Kuhstorf 15.02.2023

Gemeinde Moraas 02.03.2023

Gemeinde Pätow-Steegen 26.01.2023

Gemeinde Picher 29.03.2023

Gemeinde Pritzier 21.02.203

Gemeinde Redefin 22.02.2023

Gemeinde Strohkirchen 02.02.2023

Gemeinde Toddin 29.03.2023

Gemeinde Warlitz 23.03.2023

Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom

22.05.2023-26.05.2023

zu jedermanns Einsicht an folgendem Ort zu folgenden Zeiten aus:

Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow, Zimmer 110

Montag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

Dienstag 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll beim Amt Hagenow-Land, Bahnhofstr. 25, 19230 Hagenow Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Hagenow, 08.05.2023

Maty
Amtsvorsteher

Anhang Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 32 bis 34 GVG)

§ 32 [Unfähigkeit zum Schöffenamt]

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

  3. (weggefallen)

§ 33 [Ungeeignete Personen]

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 [Weitere ungeeignete Personen]

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;

  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.