Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S.467) hat die Gemeindevertretung Belsch auf ihrer Sitzung am 27.02.2023 nachfolgende Satzung beschlossen:
Öffentliche Grünanlagen nach dieser Satzung sind:
die Grünanlagen mit ihren Anpflanzungen und Einrichtungen,
Spiel-, Bolz- und Sportplätze,
das Straßenbegleitgrün, sowie der grüne Seitenstreifen neben der Fahrbahn sowie
sonstige Grünflächen, die zur Erholung dienen.
(1) Die öffentlichen Grünanlagen dürfen nur so genutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Gemeinde Belsch kann die Nutzung von Anlagen oder Anlagenteilen im Einzelnen durch Gebote und Verbote regeln und dabei bestimmte Benutzungsarten ausschließen.
(2) Die Nutzung der öffentlichen Grünanlagen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
(1) In und auf den öffentlichen Grünanlagen der Gemeinde Belsch ist es untersagt:
Anpflanzungen jeglicher Art zu betreten,
Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagen zu verändern, aufzugraben oder sonst zu beschädigen,
Blumen, Zweige, Pilze, Früchte, Vogeleier, oder Sonstiges zu beschädigen,
Lärm zu erzeugen, insbesondere durch Rundfunkgeräte oder andere Tonträger,
Waren und Dienste anzubieten oder Werbung irgendeiner Art zu betreiben,
außerhalb der Fahrbahn zu fahren und auf den Banketten, an den kommunalen Straßen, sowie an den grünen Streifen zu reiten und
Kraftfahrzeuge oder Anhänger jeder Art zu parken oder abzustellen.
(2) Für das Führen von Hunden auf öffentlichen Grünanlagen, ist die Hundeverordnung des Amtes Hagenow-Land zu beachten.
(1) Die Gemeinde Belsch kann im Einzelfall eine Nutzung der öffentlichen Grünanlagen, die über die Nutzung nach § 2 dieser Satzung hinausgeht, gestatten. Zu den Ausnahmen im Sinne dieser Satzung zählen insbesondere:
das Lagern von Baumaterial, Schutt, Gerüsten und anderen Gegenständen im Rahmen von Baumaßnahmen,
Ausgrabungen aller Art, z.B. zum Verlegen von Versorgungsleitungen, Bohrungen (außerhalb der Zweckbestimmung),
Baustelleneinrichtungen,
das Befahren mit und das Abstellen von Fahrzeugen und anderen beweglichen Gegenständen, z.B. Bauwagen oder Umzugswagen,
die Durchführung von Veranstaltungen einschließlich Sportveranstaltungen, sowie
Nutzungen zu Handwerkszwecken.
(2) Eine Ausnahmegenehmigung wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Inanspruchnahme vom jeweiligen Nutzer an die Gemeinde Belsch mit folgendem Inhalt zu richten:
der Name und die Anschrift des Auftraggebers und des ausführenden Betriebes,
Verantwortlicher für die Nutzung (Name, Anschrift),
Bezeichnung der Grünfläche mit Ortsangabe,
Grund, Art, Beginn und Ende der Sondernutzung,
Art der Absperrung/Abgrenzung und Schutz des Baumbestandes,
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Grünanlagen innerhalb der beantragten Nutzungsfrist, zudem
baulicher Vorbescheid und sonstige Zustimmung, sowie erforderliche Unterlagen, die sich aus anderen Ortssatzungen bzw. gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
(3) Die Ausnahmegenehmigung ist zu beantragen:
für Baumaßnahmen vom Auftraggeber vor Baubeginn, sowie
für alle anderen Maßnahmen vom jeweiligen Veranlasser.
(4) Die Genehmigung durch die Gemeinde Belsch wird innerhalb von 2 Wochen schriftlich, zeitlich befristet bzw. auf Widerruf erteilt.
(5) Nach Beendigung ist die Grünanlage in ihren ursprünglichen Zustand durch den Nutzer zu versetzen und der Gemeinde Belsch zu übergeben. Der Einsatz von Mehraufwendungen für nachträgliche Instandsetzung kann entsprechend den gesetzlichen Fristen durch die Gemeinde Belsch geltend gemacht werden.
(6) Bei Rettungs-und Feuerwehreinsätzen bedarf es keiner Genehmigung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Regelungen dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
Die Satzung zum Schutz und über Benutzung der kommunalen Grünanlagen der Gemeinde Belsch tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Belsch, den 13.03.2023
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in dieser Satzung enthalten oder aufgrund dieser Satzung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.