Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warlitz hat in ihrer Sitzung am 23.03.2026 den Feststellungsbeschluss für den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ gefasst. Die Begründung wurde gebilligt.
Ziel der Aufstellung des Teilflächennutzungsplans ist die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zur Erzeugung und Einspeisung von erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz.
Der Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 147 ha und befindet sich im nordwestlichen Gemeindegebiet, nördlich von Goldenitz und westlich von Warlitz, angrenzend an die Gemeinden Toddin und Pritzier.
Mit Schreiben vom 15.06.2026 (Az.: BP250031) hat der Landkreis Ludwigslust-Parchim das Eintreten der Genehmigungsfiktion (Genehmigung durch Fristablauf) mitgeteilt.
Die Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, ortsüblich bekannt gemacht.
Der räumliche Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplans ist im nachfolgenden Planausschnitt durch eine schwarze unterbrochene Linie kenntlich gemacht:
Jede Person kann den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde Warlitz, einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, ab diesem Tag im Fachbereich Bauen und Planung des Amtes Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow,
während der dem Publikum gewidmeten Dienststunden
| Dienstag | 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag | 8.30 - 12.00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.
Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter https://www.amt-hagenow-land.de/verwaltung-service/bauleitplanung/rechtskraeftige-planverfahren/
sowie im Bau- und Planungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://bauportal-mv.de verfügbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung wie folgt geregelt ist:
Unbeachtlich werden
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde Warlitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Warlitz geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Mit dieser Bekanntmachung wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde Warlitz wirksam.