Auszug aus der digitalen topographischen Karte, © GeoBasis DE/M-V 2026 Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Alt Zachun
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Alt Zachun hat in ihrer Sitzung am 28.05.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 mit der Gebietsbezeichnung „Solarpark Alt Zachun an den Bahngleisen“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) und den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Das Plangebiet befindet sich am westlichen Gemeindegebietsrand, unmittelbar parallel der Bahntrasse Schwerin-Hamburg sowie nördlich des Landwirtschaftsweges, abgehend von der Straße „Forstweg“. Die genaue Lage kann der Übersichtskarte entnommen werden.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert am 22.12.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348), öffentlich bekannt ge-macht.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jede Person kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 „Solarpark Alt Zachun an den Bahngleisen“, einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung, ab diesem Tag im Fachbereich Bauen und Planung des Amtes Hagenow-Land, Bahnhofstraße 25, 19230 Hagenow, während der dem Publikum gewidmeten Dienststunden
| Dienstag | 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag | 8.30 - 12.00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.
Die Unterlagen sind ebenfalls auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter
https://www.amt-hagenow-land.de/verwaltung-service/bauleitplanung/rechtskraeftige-planverfahren/
sowie im Bau- und Planungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter https://bauportal-mv.de verfügbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung wie folgt geregelt ist:
Unbeachtlich werden:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Alt Zachun unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile einge-treten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hinge-wiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der
Gemeinde Alt Zachun geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.