Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kuhstorf hat am 15.04.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Sonstiges Sondergebiet Photovoltaik – zwischen dem Redefiner Weg und der L04“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Text (Teil B) einschließlich der örtlichen Bauvorschriften sowie des Vorhaben- und Erschließungsplanes, als Satzung beschlossen.
Die Genehmigung gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 2 BauGB als erteilt. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wurde der Gemeinde durch den Landkreis-Ludwigslust-Parchim mit Schreiben vom 08.07.2026 (AZ: BP 210009) mitgeteilt.
Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der aktuell geltenden Fassung ortsüblich bekannt gemacht.
Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Sonstiges Sondergebiet Photovoltaik – zwischen dem Redefiner Weg und der L04“ tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2, einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung werden ab diesem Tag im Amt Hagenow-Land, Fachdienst Bauen und Planung, Bahnhofstraße 25 in 19230 Hagenow zu jedermanns Einsicht während der dem Publikum gewidmeten Dienststunden
| Dienstag | 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag | 8.30 - 12.00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Ergänzend werden die zuvor genannten Planunterlagen auf der Internetseite des Amtes Hagenow-Land unter
https://www.amt-hagenow-land.de/verwaltung-service/bauleitplanung/rechtskraeftige-planverfahren/
sowie auf dem Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern
https://bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene
eingestellt und können hier eingesehen sowie heruntergeladen werden.
Das Plangebiet befindet sich im Süden des Gemeindegebietes im Bereich Sandgraben – Landesstraße L04 – Gemeindegrenze zu Bresegard bei Picher – Redefiner Weg (Flur 3, 4 in der Gemarkung Kuhstorf) und umfasst eine Fläche von ca. 133,7 ha. Zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes zählt ebenfalls eine externe Kompensationsfläche, die sich etwa 500 m östlich von Kuhstorf, am Rand des Waldgebietes „Strohkirchener Tannen“ (Flur 2, Gemarkung Kuhstorf) befindet.
Auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.