Sehr geehrte Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer,
vom 01. Oktober bis 28. Februar eines jeden Jahres ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz gestattet, Bäume, Hecken und Sträucher auf ein notwendiges Maß einzukürzen oder zurückzuschneiden (ggf. auch über den Form- und Pflegeschnitt hinaus, siehe § 39 Bundesnaturschutzgesetz).
In der Zeit vom 01. März bis 30. September sind nur Form - und Pflegeschnitte zulässig. Darunter fällt bei Hecken die Korrigierung herauswachsender Äste. Bei Bäumen sind lediglich die Jungbaumpflege, Totholzbeseitigung und die Kronenpflege gestattet. Alle wesentlich verändernden Schnittmaßnahmen sind nicht erlaubt, diese dürfen erst wieder ab Oktober vorgenommen werden.
In mehreren Gemeinden ist es der Fall, dass die Hecken so weit über die Grundstücke ragen, dass die Gehwege für Fußgänger und Radfahrer nicht mehr begeh – und befahrbar sind.
Durch den Baum- und Pflanzenbewuchs (Bäume, Äste, Zweige, Hecken, Sträucher oder sonstige Anpflanzungen), welche in den öffentlichen Verkehrsraum, beispielsweise auf die Fahrbahn, den Geh- und/oder Radweg oder andere öffentliche Verkehrsflächen ragen, können Verkehrsteilnehmer, wie Fahrzeugführer, Fußgänger und Radfahrer beeinträchtigt oder gar gefährdet werden.
Insbesondere für Personengruppen, die ohnehin besonders geschützt werden müssen, wie Geh- und Sehbehinderte, ältere Menschen oder Kinder, besteht ein erhöhtes Risiko.
Der o. g. Pflanzen- und Baumbewuchs beeinflusst somit oftmals die Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherungspflicht trifft grundsätzlich den jeweiligen Grundstückseigentümer.
Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, können bei möglichen Schäden Schadensersatzansprüche oder gar strafrechtliche Folgen auf Sie zukommen.
Wir fordern Sie daher auf, Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Sollten Radikal-Maßnahmen notwendig sein, um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen, sind diese ab Oktober durchzuführen.