Die Gemeinde Bresegard bei Picher erlässt, gemäß § 25 Abs. Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 22 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024 S. 270) zuletzt berücksichtigte Änderung: Berichtigung (GVOBl. M-V 2024 S.351), nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bresegard bei Picher am 19.08.2024 die folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht:
Auf den von der Satzung betroffenen Flächen soll die Durchführung von städtebaulichen Maßnahmen ermöglicht werden. Die Gemeinde Bresegard bei Picher verfügt über keine eigenen Innenentwicklungspotenziale um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern. Im Besitz der Gemeinde befinden sich keine unbebauten Flächen im Innenbereich. Möglichkeiten zur Nachverdichtung sollen genutzt und die sinnvolle städtebauliche Entwicklung in den nächsten 15-20 Jahren geprüft und skizziert werden.
Im Geltungsbereich dieser Satzung soll daher zum einen der Innenbereich nachverdichtet und zum anderen gegebenenfalls zur zukünftigen Weiterentwicklung des Standortes der Freiwilligen Feuerwehr, als Pflichtaufgabe der Gemeinde, genutzt werden.
Der räumliche Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan und ist Bestandteil der Satzung. Er umfasst nachfolgend aufgeführte Grundstücke:
Gemarkung Bresegard bei Picher, Flur 6, Flurstück 36, 37, 38/1, 39 und 40/1.
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bresegard bei Picher, den 03.09.2024