Gemäß § 5 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. MV S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) und § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl. MV S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBl. MV S. 1164) hat die Gemeinde Jesendorf am 09.11.2023 folgende 2. Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof in Jesendorf beschlossen:
§ 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab wird dem Berechtigten ein Grabschein ausgestellt.
§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
(6) Für Grabanlagen, welche aufgrund ihres Erscheinungsbildes für die ev.-luth. Kirche und die Gemeinde Jesendorf von Bedeutung sind und an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht, können Patenschaften übernommen werden. Mit der Vergabe der Grabpatenschaft bleibt das Grabmal im Besitz der ev.-luth. Kirche. Der Grabpate kann die Grabstätte kostenfrei nutzen und verpflichtet sich, die Grabaufbauten zu pflegen und die Kosten für die Sanierung zu tragen.
Der Grabpate ist berechtigt, hier die Urnen der Familie in einer dafür gebauten Vorrichtung beizusetzen.
Alle Maßnahmen sind mit der ev. -luth. Kirche und der Gemeinde Jesendorf abzustimmen und vertraglich zu regeln (Vertrag über Grabpatenschaft).
§ 16 wird wie folgt geändert:
Gemeinschaftsanlagen
(1) In der Gemeinschaftsanlage können nur Urnenbeisetzungen durchgeführt werden.
(2) Es besteht die Möglichkeit, zwei Urnengrabplätze nebeneinander gleichzeitig zu erwerben. Der Erwerb eines Einzelgrabes bleibt bestehen.
(3) In der Gemeinschaftsanlage dürfen nur liegende Grabplatten gelegt werden.
(4) Das Abstellen von Blumen, Gebinden o.ä. ist ausschließlich auf den Grabplatten erlaubt.
(5) Die Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Liegefrist für die Urnengrabplätze beträgt 20 Jahre.
§ 18 wird wie folgt geändert:
(6) Liegende Grabmale in der Gemeinschaftsanlage dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Breite: 0,50 m; Länge 0,60 m.
(7) Vorhandene Grabmäler in dieser Gemeinschaftsanlage haben Bestand.
Die Änderung der Friedhofsordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Jesendorf, den 28.11.2023
| Arne Jöhnk | |
| Bürgermeister | (Siegel) |
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß §5 Abs.5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung der Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.