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Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung des Amtsvorstehers des Amtes Neukloster-Warin

Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister

Das Einwohnermeldeamt hat nach § 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013, (BGBl. I, S. 1084 ff in der zurzeit geltenden Fassung) alle in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen zu registrieren, um deren Identität und Wohnung feststellen und nachweisen zu können. Zu diesem Zweck hat die Meldebehörde ein Melderegister zu führen, welches zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde ständig zu aktualisieren ist.

Gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) weist die Meldebehörde darauf hin, dass jeder Betroffene das Recht hat, in den nachfolgenden Fällen der Weitergabe seiner Meldedaten zu widersprechen.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG)
  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)
  1. Widerspruch in Bezug auf die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)
  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören (§ 42 Abs. 3 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG)
  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 36 ABs.2 Satz 2 BMG i.V.m. § 58 Abs.1 Satz 1 des Soldatengesetzes)

Widersprüche gegen die Weitergabe vorgenannter Daten können schriftlich oder zur Niederschrift vor Ort beim Amt Neukloster-Warin, Hauptstraße 27, 23992 Neukloster eingelegt werden. Den entsprechenden Vordruck für Ihren Widerspruch finden Sie auch auf der Internetseite vom Amt Neukloster-Warin unter: https://www.amt-neukloster-warin.de (Bürgerservice/Ratsinfo, Formulare, Meldewesen & Standesamt).

Der Widerspruch bedarf keiner Begründung.

Er entfaltet seine Wirksamkeit mit der Eintragung in das Melderegister und gilt bis zu einer etwaigen Rücknahme. Die Bearbeitung erfolgt gebührenfrei.

Sperren, die bereits nach dem Landesmeldegesetz Mecklenburg-Vorpommern eingetragen wurden, behalten automatisch die entsprechende Sperre nach dem neuen Bundesmeldegesetz und müssen nicht erneut beantragt werden.

Beantragung von Auskunftssperren gemäß § 51 Absatz 1 BMG (sog. totale Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben)

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutz-würdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwach-sen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minder-jährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Zur Einrichtung dieser Sperre bitten wir Sie Kontakt mit dem Bürgerbüro aufzunehmen damit wir Sie individuell beraten und vorzulegende Unterlagen besprechen können. Den Antrag händigen wir Ihnen aus.

Automatisch eingerichtet wird u. a. folgende Sperre:

Einrichtung bedingter Sperrvermerke gemäß § 52 BMG

Wenn Personen in einer (Erst) Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten.

Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.

Neukloster, den 01.12.2025

gez. Björn Griese
Amtsvorsteher

Im Internet unter

https://www.amt-neukloster-warin.de/bekanntmachungen/index.php?ebene=4020

mit Ablauf des 05.12.2025 öffentlich bekannt gemacht.