| 1. | Festsetzung der Grundsteuer und der Gebühr zur Umlage des Wasser- und Bodenverbandsbeitrages |
(1) § Gemäß § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz wird hiermit für die Gemeinden Bibow, Glasin, Jesendorf, Lübberstorf, Passee, Zurow, Züsow, die Stadt Warin und die Stadt Neukloster des Amtes Neukloster-Warin die Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Jahr 2025 festgesetzt. Die Gebühr zur Umlage des entsprechenden Wasser- und Bodenverbandsbeitrages, die Zweitwohnungssteuer, die Hundesteuer und
die Straßenreinigungsgebühr werden gemäß der aktuell gültigen Fassung der jeweiligen Satzung für das Veranlagungsjahr 2026 in gleicher Höhe wie im Jahr 2025 festgesetzt.
(2) Diese Festsetzungen gelten für alle Abgabenpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer und die gleiche Gebühr wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
(3) Ein Abgabenbescheid wird nur erteilt, wenn Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen, bei den Fälligkeitsterminen, bei der Zahlweise, bei den Eigentumsverhältnissen oder ein Zustellerwechsel eingetreten sind.
2. | Zahlungsaufforderung |
(1) Abgabenpflichtige, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Abgaben 2026 entsprechend der im letzten Abgaben-Mehrjahresbescheid festgesetzten Beträge und Fälligkeiten unter Angabe des Kassenzeichens auf eines der genannten Konten der Stadt Neukloster
| IBAN: DE81 1405 1000 1000 0120 73 | BIC: NOLADE21WIS Sparkasse MNW |
| IBAN: DE21 1406 1308 0003 1169 80 | BIC: GENODEF1GUE VR Bank eG |
| IBAN: DE87 1203 0000 0000 2022 67 | BIC: BYLADEM1001 DKB AG Schwerin |
einzuzahlen.
Verspätete Zahlungen werden mit Mahngebühren und Säumniszuschlägen belastet.
(2) Sofern einer/m Abgabenpflichtigen ein Abgabenbescheid 2026 zugeht, gilt dieser Bescheid.
3. | Rechtsbehelfsbelehrung |
Gegen die Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Amtsvorsteher des Amtes Neukloster-Warin (für die Stadt Warin und die Gemeinden Bibow, Glasin, Jesendorf, Lübberstorf, Passee, Zurow, Züsow) oder der Bürgermeisterin der Stadt Neukloster (für die Stadt Neukloster) einzulegen.
4. | Hinweis |
(1) Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. er befreit nicht von der Zahlungspflicht.
(2) Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer bis zu einer Entscheidung des Finanzamtes über die Zurechnungsfortschreibung auf den Erwerber Grundsteuerschuldner.
Grundstückskaufvertragliche Vereinbarungen zum Besitzübergang haben nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber.
Die öffentlich - rechtliche Steuerschuldnerschaft ändert sich hierdurch nicht.
(3) Ist das Grundstück, das Wohnungseigentum oder das grundstücksgleiche Recht mehreren Personen steuerlich zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner. Der Bescheid richtet sich dann gegen alle Personen.
Neukloster, den 05.01.2026
Im Internet öffentlich bekanntgemacht unter
www.amt-neukloster-warin.de/bekanntmachungen