Auszug geoport-nwm.de vom 24.09.2024
Auf der Grundlage des § 51 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14.05.2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) können Gemeinden den Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen.
Die Stadtvertretung Neukloster hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 16.09.2024 die Umbenennung des Weges „Reinstorfer Straße“ in „Zum Schützenhaus“ beschlossen.
Der Geltungsbereich der Umbenennung des Weges umfasst gemäß Anlage den vom Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Reinstorfer Straße südöstlich abgehenden Weg bis zum Schützenverein.
| Alter Straßenname | Neuer Straßenname |
| „Reinstorfer Straße“ | „Zum Schützenhaus“ |
Die Umbenennung des Weges „Reinstorfer Straße“ in „Zum Schützenhaus“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und tritt zum 02.12.2024 in Kraft.
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß Hauptsatzung der Stadt Neukloster nebst 1. Änderung im Internet zu erreichen über den Button Bekanntmachungen über die Homepage der Stadt Neukloster unter der Internetadresse www.stadt-neukloster.de veröffentlicht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Neukloster, Hauptstraße 27, 23992 Neukloster einzulegen. Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Neukloster, den 30.10.2024