Gemäß § 58c des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz-SG) übermitteln die Meldebehörden zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März des folgenden Jahres Daten (Familienname Vornamen und gegenwärtige Anschrift) zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Gemäß § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) weist die Meldebehörde darauf hin, dass jeder Betroffene das Recht hat, der Datenübermittlung im Rahmen des § 58c Soldatengesetz zu widersprechen.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 des BMG widersprochen haben.
Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Neukloster-Warin, Einwohnermeldeamt, Hauptstraße 27, 23992 Neukloster eingelegt werden.
Neukloster, 15.10.2025
Im Internet unter https://www.amt-neukloster-warin.de/bekanntmachungen/index.php?ebene=4020 mit Ablauf des 17.10.2025 öffentlich bekannt gemacht.