Titel Logo
Bi uns to Hus
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Genehmigung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes

- Amtliche Bekanntmachung -

Betr.:

17. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Neukloster

hier:

Genehmigung der 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Neukloster

Die Stadtvertretung der Stadt Neukloster hat am 05.12.2022 in öffentlicher Sitzung die 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Neukloster in der Fassung vom November 2022 beschlossen und festgestellt.

Der Geltungsbereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Der Änderungsbereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplans beläuft sich auf eine Fläche von etwa 1,25 ha und erstreckt sich auf eine Teilfläche des Flurstücks 78/9 der Flur 1 in der Gemarkung Nevern. Der Änderungsbereich umfasst Flächen für die Landwirtschaft.

Mit Schreiben des Landkreises Nordwestmecklenburg als höhere Verwaltungsbehörde vom 02.06.2023 (Aktenzeichen: 13074057-F-Plan-17. Ä.- 2023) wurde die 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Neukloster gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.

Die 17. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Neukloster kann mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Rathaus der Stadt Neukloster, Hauptstraße 27, 23992 Neukloster, während der Dienststunden eingesehen werden.

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite der Stadt Neukloster unter https://www.stadt-neukloster.de/portal/dokumenteplus-900000155-28450.html?ordner=1&containerSort=0&schwelle_zuklappen=10&naviID=900000110&brotID=0 sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.

Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes

  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Neukloster unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Neukloster geltend gemacht werden.

Neukloster, den 23.11.2023

Frank Meier  — (Dienstsiegel)
Bürgermeister

Anlage:

Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches