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Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neukloster

Satzung der Stadt Neukloster über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Hechtskuhl“

Die Stadtvertretung der Stadt Neukloster hat in ihrer Sitzung am 21.03.2023 auf Grund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist und des § 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S. 467) folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zu sichernde Planung

Die Stadtvertretung der Stadt Neukloster hat in ihrer Sitzung am 21.03.2023 beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Hechtskuhl“ aufzustellen.

Planungsziel ist der Ausschluss der ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO für das Teilgebiet GEe2 des Bebauungsplans.

Zur Sicherung dieser Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachfolgend aufgeführten Flurstücke:

104/2, 104/1 und 104/6 (Teilbereich) der Flur 7 in der Gemarkung Neukloster.

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Hechtskuhl“. Er ergibt sich aus der Karte, die als Anlage 1 Teil dieser Satzung ist.

§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre

In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a)

Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und

b)

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten:

2.

erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.

Neukloster, 23.03.2023

Frank Meier

- Siegel -

Bürgermeister
Anlage 1: Übersichtsplan - Geltungsbereich

Die Satzung über die Veränderungssperre wird hiermit bekannt gemacht.

Die Satzung liegt während der Dienststunden im Rathaus Neukloster, Bauamt (Hofgebäude), Hauptstraße 27, 23992 Neukloster zu jedermanns Einsicht aus. Jedermann kann über den Inhalt der Satzung Auskunft erlangen.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Neukloster geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Diese Bekanntmachung ist auch im Internet auf der Seite der Stadt Neukloster im Unterpunkt „Amtliche Bekanntmachungen“ einsehbar.

Neukloster, 27.03.2023

Frank Meier
Bürgermeister