Amtliche Bekanntmachung der Stadt Warin
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes:
| im Norden: | durch die Bützower Straße und die vorh. Wohnbebauung |
| im Osten: | durch die vorh. Wohnbebauung |
| im Süden: | durch die Brüeler Straße |
| im Westen: | durch die Bützower Straße |
Die Planbereichsgrenzen sind dem abgedruckten Plan zu entnehmen. Das Plangebiet ist schraffiert dargestellt.
Die Stadtvertretung der Stadt Warin hat in ihrer Sitzung am 23.02.2023 die Satzung über die
5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Einkaufszentrum Bützower Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften beschlossen. Die Begründung zur Satzung wurde gebilligt.
Die Satzung über die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Einkaufszentrum Bützower Straße“, sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften werden hiermit gemäß ³ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 86 Landesbauordnung (LBauO M-V) bekannt gemacht. Die Satzung tritt am Erscheinungstag dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung sowie die der Satzung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) ab diesem Tage im Amt Neukloster-Warin, Hauptstraße 27 in 23992 Neukloster während der Öffnungszeiten,
| Dienstag | von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | von 09.00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr |
| Freitag | von 09.00 Uhr bis 12:00 Uhr |
sowie nach vorheriger Vereinbarung zu anderen Zeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Die Satzungsunterlagen sind darüber hinaus auf der Internetseite der Stadt Warin unter - https://www.stadt-warin.eu - verfügbar.
Unbeachtlich werden demnach:
1.- eine nach § 214 Abs. 1 Satz1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften.
2.- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3.- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund
der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung über die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 sind nach § 5 Abs.5 KV M-V in dem
dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind.
Warin, den 06.04.2023