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Ausgabe 4/2025
Informationen / Neues aus den Gemeinden
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Informationen / Neues aus den Gemeinden - Merkblatt

Brennstoffe für offene Feuer wie Osterfeuer und sonstige Brauchtumsfeuer

Stand: März 2024

Geltungsbereich:

Alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, auf denen ein offenes Feuer („Lagerfeuer“) angelegt und unterhalten wird. Dieses Merkblatt gilt nicht für die Beseitigung von Gartenabfällen.

Sachverhalt:

Zur Osterzeit, aber auch zu beliebigen anderen Terminen werden an zahlreichen Orten in öffentlicher und privater Initiative Feuer veranstaltet. Das dazu verwendete Holz kann umweltschädliche Bestandteile enthalten.

Zulässigkeit aus abfallrechtlicher Sicht:

Bei Osterfeuern oder auch anderen Feuern, die der Geselligkeit, Erbauung und Unterhaltung dienen, steht die Beseitigung des verwendeten Holzes als Abfall nicht im Vordergrund. Solche Feuer unterstehen daher nicht dem Abfallrecht. Jedoch darf das zum Feuer verwendete Holz keine umweltschädlichen Bestandteile enthalten.

Zulässigkeit aus Sicht anderer Behörden:

Hier kommt insbesondere die örtliche Ordnungsbehörde in Betracht. Die meisten Ämter und Gemeinden haben Regelungen für Feuer und öffentliche Veranstaltungen getroffen.

Meistens sind kleine Feuer bis max. 1 m Durchmesser (Feuerschale) ohne Genehmigung zulässig. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde- bzw. Amtsverwaltung.

Geeignete, abfallrechtlich unbedenkliche Brennstoffe:

Geeignetes Holz ist naturbelassen, lediglich mechanisch behandelt und trocken. Faustregel: Geeignet ist Holz, das man, ggf. gehäckselt, auch zum Mulchen, Kompostieren oder im Kamin einsetzen kann.

Nicht geeignet sind getränktes, lasiertes, lackiertes, beschichtetes Holz, Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz usw.

Solche Hölzer enthalten Bestandteile, deren Unschädlichkeit ohne chemische Analytik nicht bestimmt werden kann. Aus Vorsorgegründen ist ihre Verwendung daher untersagt.

Damit scheidet praktisch der gesamte Bereich von Hölzern aus Bau- und Renovierungsmaßnahmen aus!

Auch sonstige Abfälle, wie z.B. Sperrmüll oder Sonderabfälle dürfen nicht in das Feuer gelangen.

Brandrückstände aus einem zulässigen Feuer sollten großflächig auf geeigneten Flächen verteilt werden. Sie sollten nicht gesammelt am Brandort verbleiben, da sie im Übermaß die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigen.

Im Zweifelsfall sind Brandrückstände über die Abfallentsorgung zu beseitigen.

Gesundheit:

Jedes offene Feuer verunreinigt die Luft und gefährdet die Gesundheit auch der Besucher des Feuers! Gefahr besteht auch für die Nachbarschaft, weshalb unbedingt auf den Wind und ausreichende Abstände zu achten ist. Die Verwendung unzulässiger Brennstoffe erhöht die Gefahr weiter.

Verantwortung:

Der Veranstalter des Feuers trägt die Verantwortung dafür, dass das Feuer mit abfallrechtlich unbedenklichem Holz betrieben wird. Er trägt auch die sonstige Verantwortung, z.B. für Brandsicherung, Anmeldung einer öffentlichen Veranstaltung beim zuständigen Amt, etc.

Bei Fragen und Bedenken:

... wenden Sie sich gerne an das örtliche Ordnungsamt oder an 03841-3040-6621 (Frau Falk, c.falk@nordwestmecklenburg.de) oder -6620 (Herr Scholz, fscholz@nordwestmecklenburg.de)

Ihr Fachdienst Umwelt und Regionalentwicklung
des Landkreises Nordwestmecklenburg