Sehr geehrte Bürgerinnen, Bürger und Gäste der Stadt Warin und ihren Ortsteilen,
die Stadt Warin hat eine Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Warin und deren Ortsteile beschlossen.
Heute möchte ich Sie über einige Punkte aus dieser Verordnung informieren:
| - | Öffentliche Einrichtungen dürfen nur so genutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt. |
| - | In den Grünanlagen und auf gemeindeeigenen Flächen ist es untersagt: Anpflanzungen zu betreten, Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlageteile zu verändern, aufzugraben oder sonst zu beschädigen, Blumen zu entnehmen, Sträucher und Bäume zu entfernen. |
| - | Das Anbringen von Plakaten sowie das Aufstellen von Werbeträgern auf öffentlichen Verkehrsflächen, an Anlagen und an Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 3 dieser Verordnung (vollständige Verordnung finden Sie auf der Homepage der Stadt Warin unter www.stadt-warin.eu) ist verboten, soweit dieses nicht als Sondernutzung im Einzelfall erlaubt wurde. |
| - | Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Belästigung oder Gefahr ausgeht, insbesondere haben die Tierhalter zu verhindern, dass Dritte durch langanhaltende tierische Laute nicht mehr als nach den Umständen unvermeidlich gestört werden. |
| - | Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier (außer Katzen) auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen im Sinne dieser VO nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson herumläuft. |
| - | Der Halter oder Führer eines Tieres (außer Katzen) hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen im Sinne dieser VO verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist unverzüglich zu entfernen. |
| - | Verwilderte Katzen dürfen im gesamten Gebiet der Stadt Warin und deren Ortsteile nicht gefüttert werden. |
| - | Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen in den Grün- und Erholungsanlagen nicht abgestellt werden, soweit durch Hinweisschilder nichts anderes geregelt ist. |
| - | Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 dieser VO (siehe auf der Homepage) ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur auf ausgewiesenen Parkflächen und auf dem Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung zulässig. |
| - | Zum Schutz der Einwohner und Erholungssuchenden sind innerhalb der Nachtruhe von 22.00 bis 06.00 Uhr schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm oder die Störwirkung von Geräuschen zu vermeiden. Gleiches gilt für die Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit von 06.00 bis 07.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 15.00 Uhr. |
| - | Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass Dritte nicht erheblich belästigt werden. |
| - | Öffentlich zugängige Kinderspielplätze dürfen nur bis zum Eintritt der Dunkelheit, längstens bis 22.00 Uhr benutzt werden. Das Rauchen sowie der Konsum von Alkohol und anderen Rauschmitteln sind auf Kinderspielplätzen untersagt. |
| - | Es ist verboten, öffentlich zugängige Kinderspielplätze mit Hunden zu betreten oder diese dort laufen zu lassen. Ausnahme ist das Mitführen von Blindenhunden. |
| - | Haus- und Gartenarbeit, welche die Ruhe Anderer unzumutbar stören, dürfen werktags in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden! |
| - | Öffentliche Veranstaltungen sind 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen. |
| - | Es ist untersagt, auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen im Sinne dieser VO offene Feuer abzubrennen. |
| - | Auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen, die baurechtlich nicht als Camping-/ Caravanplätze ausgewiesen sind, ist das Übernachten in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen und Bauwagen nicht gestattet. |
Die Verordnung ist umfassend und ausführlich auf der Homepage der Stadt Warin unter: www.stadt-warin.eu bzw. im Ordnungsamt einsehbar. Nichteinhaltung bzw. Verstöße werden geahndet. Hierzu der Katalog:
Verwarngeld-Katalog
zur Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
in der Stadt Warin und deren Ortsteilen
vom 23.03.2026
Für geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 19 der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Warin in Verbindung mit dem § 56 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten, bei denen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgegangen wird, ist ein Verwarngeld nach diesem Verwarngeld-Katalog zu erheben.
| Punkt | Tatbestand | Verwarngeld (Euro) |
| 1 | Wer entgegen § 3 öffentliche Verkehrsflächen und Anlagen nutzt. | 55,00 |
| 2 | Wer entgegen § 4 unerlaubt plakatiert bzw. beschriftet. | 55,00 |
| 3 | Wer entgegen § 5 Abs. 1 Tiere nicht so hält oder beaufsichtigt, dass von ihnen keine Belästigung oder Gefahr ausgeht. | 55,00 |
| 4 | Wer entgegen § 5 Abs.2 nicht dafür sorgt, dass Tiere auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen ohne Aufsicht frei herumlaufen. | 55,00 |
| 5 | Wer entgegen § 5 Abs. 3 Verunreinigungen, die durch Tiere verursacht worden sind, nicht beseitigt. | 55,00 |
| 6 | Wer entgegen § 5 Abs. 5 verwilderte Katzen füttert. | 55,00 |
| 7 | Wer entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Kraftfahrzeuge und Anhänger in Grünlagen abstellt. | 55,00 |
| 8 | Wer entgegen § 10 Abs. 2 Spielplätze mit Hunden betritt und diese dort laufen lässt. | 55,00 |
| 9 | Wer entgegen § 11 Abs. 1 und 2 die dort genannten Haus- und Gartenarbeiten durchführt. | 55,00 |
| 10 | Wer entgegen § 14 Abs. 1 offene Feuer auf öffentlichen Verkehrsflächen oder in öffentlichen Anlagen abbrennt. | 55,00 |
| 11 | Wer entgegen § 14 Abs. 4 handelt (Abbrennen von trockenem Holz ist nur erlaubt – keine pflanzlichen Abfälle). | 55,00 |
| 12 | Wer entgegen § 15 Abs. 1 Wohnwagen, Zelte und Wohnmobile auf öffentlichen Grünflächen und Anlagen abstellt. | 55,00 |
| 13 | Wer entgegen § 16 Abs.1 die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. | 55,00 |