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Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Strand- und Badeordnung im Strandbad Warin vom 08.05.2023

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 221 (GVOBI. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467) sowie auf Grund des § 27 Abs. 4 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz M-V NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBI. M-V 2010 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBI. M-V S. 546) und § 87 Abs. 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWasG M-V) vom 30. November 1992 (GVOBI. M-V 1992 S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBI. M-V S. 866), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 27.04.2023 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Zweck

Die Strand- und Badeordnung dient der ganzjährigen Sicherstellung der Sicherheit und Ordnung im Strandbad Warin. Sie ist für alle Besucher verbindlich.

§ 2

Geltungsbereich

Die Strand- und Badeordnung gilt für die Badestelle gemäß Lageplan, Strand mit Badebetrieb, die Liegewiese, weitere Rasenflächen, die Spiel- und Sportflächen und den angrenzenden Parkplatz sowie das Strandhaus mit deren Einrichtungen.

§ 3

Badesaison

Die Badesaison gilt jährlich vom 01. Mai bis 30. September.

§ 4

Aufenthalt am Strand

(1) Der Aufenthalt von Personen, die offensichtlich unter berauschenden Mitteln stehen, ist verboten.

(2) Personen mit ansteckenden Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist der Zutritt zum Strandbad verboten.

§ 5

Baden

(1) Das Baden und Schwimmen erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Während der Badesaison zeigt der Rettungswachdienst seine Dienstbereitschaft durch Setzen der Wasserrettungsflagge an. Durch diese Wasseraufsicht bleibt die Regelung in Satz 1 unberührt.

(3) Das Betreten der Brückenanlage ist nur in Badebekleidung gestattet. Die Mitnahme von Speisen und Getränken sowie das Rauchen auf der Brückenanlage sind verboten.

(4) Schwimmer dürfen sich nur innerhalb der Abgrenzung des Schwimmbereiches aufhalten.

Insbesondere gilt:

  • Das Überschwimmen der Abgrenzung ist nicht gestattet.

  • Nichtschwimmer dürfen nur den für sie gekennzeichneten Bereich nutzen.

  • Bei Gewitter muss das Wasser verlassen werden.

  • Das Schwimmen bzw. der Aufenthalt unter der Steganlage ist untersagt.

(5) Gruppen sind von ihrem Gruppenleiter beim leitenden Rettungsschwimmer an- und abzumelden. Die Aufsichtspflicht der Gruppenleiter bleibt bestehen.

(6) Jede Verunreinigung des Wassers, der Spiel- und Liegewiese ist verboten. Für Abfälle jeglicher Art sind die aufgestellten Behältnisse zu nutzen.

(7) Für verlorene oder beschädigte Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

Fundsachen sind der Aufsicht bzw. dem Ordnungsamt im Rathaus Wahn zu übergeben.

§ 6

Tiere

(1) Das Mitführen von Tieren/Hunden im Strandbad Wahn ist verboten.

(2) Für die Ahndung bei Verstößen gilt die Grünflächensatzung der Stadt Warin in ihrer aktuell gültigen Fassung.

§ 7

Befahren des Strandbades

(1) Im gesamten Strandbad ist das Reiten und Fahren mit sonstigen Verkehrsmitteln verboten, außer Kinderwagen, Krankenfahr- und Rollstühlen.

(2) Mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Wohnmobilen, Wohnanhängern und Fahrrädern darf das Strandbad nicht befahren werden. Diese sind auf dem angrenzenden Parkplatz zu parken. Fahrräder sind an den aufgestellten Fahrradständern abzustellen. Das Parken und Abstellen erfolgt auf eigene Gefahr.

(3) Ausnahmen sind Fahrzeuge des städtischen Bauhofes, Fahrzeuge der Berufsfischerei zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Fischereirechtes und Rettungsfahrzeuge.

(4) Es ist verboten den Badebereich mit Wasserfahrzeugen zu befahren bzw. im Uferbereich zu halten.

(5) Wasserfahrzeuge dürfen im gekennzeichneten Bereich kurzzeitig anlegen.

§ 8

Verhalten am Strandbad

(1) Das Strandbad dient vor allem der Erholung. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer - mehr als den Umständen nach vermeidbar und dem Empfinden eines Erholungssuchenden zumutbar - durch Geräusche und andere Belästigungen beeinträchtigt wird.

(2) Verunreinigungen jeglicher Art durch Mensch und Tier sind zu unterlassen.

(3) Insbesondere sind verboten:

a)

Verunreinigungen des Wassers,

b)

das Wegwerfen von Papier, Zigarettenkippen, Obst- und Speiseresten, Flaschen, Glas und anderen Abfällen, außer in die dafür aufgestellten Behälter;

c)

das Entfachen eines offenen Feuers sowie das Aufstellen und Benutzen von Grillanlagen jeglicher Art,

d)

das Zelten und Übernachten,

e)

das laute Betreiben von Radios oder sonstigen Tonübertragungsgeräten.

f)

(4) Das Strandbad einschließlich des Strandhauses ist pfleglich zu behandeln. Für Schäden haftet der Verursacher.

§ 9

Gewerbliche Betätigung und Reklame

(1) Das Benutzen des Strandbades zum Zweck der gewerblichen Betätigung sowie Reklamezwecken und Ankleben, Anheften, Verteilen, Umhertragen oder Umherfahren von Plakaten oder plakatähnlichen Schriften, Zetteln oder Transparenten ist verboten.

(2) Ausnahmegenehmigungen können nur auf schriftlichen Antrag durch die Stadt Wahn auf der Grundlage der aktuellen Sondernutzungssatzung erteilt werden

§ 10

Aufsicht

Den Anordnungen der zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Strand eingesetzten Personen, die sich als solche auszuweisen haben, ist Folge zu leisten (Mitarbeiter des Ordnungsamtes, des Bauhofes sowie Mitarbeiter der Wasserrettung).

§ 11

Verweisung von der Badestelle

Personen, die den Regelungen dieser Strand- und Badeordnung zuwiderhandeln oder Anordnungen der nach § 10 dazu berechtigten Personen nicht Folge leisten, können vom Strandbad verwiesen werden.

§ 12

Haftung

Für Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der zum Strandbad mitgebrachten Sachen wird keine Haftung übernommen.

§ 13

Zuwiderhandlungen/Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Strand- und Badeordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, hier (§ 17 OWiG).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

-

entgegen § 5 Abs. (3),

-

entgegen § 6 Tiere/Hunde an das Strandbad mitführt;

-

entgegen § 7 Abs. (1) am Strandbad reitet oder Fahrzeuge schiebt oder abstellt;

-

entgegen § 7 Abs. (2) Kraftfahrzeuge am Strandbad fährt oder parkt;

-

entgegen § 7, Abs. (5)

-

entgegen § 8 Abs. (1) durch Geräusche oder andere Belästigungen Erholungssuchende beeinträchtigt,

-

entgegen § 8 Abs. (3)

a)

Papier, Zigarettenkippen, Obst- oder Speisereste, Flaschen, Glas oder andere Abfälle außer in die dafür aufgestellten Behälter wegwirft,

b)

ohne Genehmigung offenes Feuer entfacht, Grillanlagen aufstellt oder benutzt,

c)

ohne Genehmigung zeltet,

d)

Radios oder sonstige Tonübertragungsgeräte laut betreibt,

-

entgegen § 8 Abs. (4) das Strandbad einschl. des Strandhauses nicht pfleglich behandelt;

-

entgegen § 9 Abs. (1) ohne Genehmigung das Strandbad und das Strandhaus zum Zwecke der gewerblichen Betätigung sowie zu Reklamezwecken nutzt oder Plakate bzw. plakatähnliche Schriften, Zettel oder Transparente anklebt, anheftet, verteilt, umherträgt oder umherfährt,

-

entgegen § 10 den Anordnungen der zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Strandbad eingesetzten Personen nicht Folge leistet.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 17 Abs. (1) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

§14

Ausnahmen/Genehmigungen Sondernutzung

(1) Die Strand- und Badeordnung gilt für den üblichen Betrieb. Bei öffentlichen Sonderveranstaltungen können Ausnahmen gemacht werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Strand- und Badeordnung bedarf.

(2) Für Sonderveranstaltungen sind die Genehmigungen von der Stadt einzuholen.

(3) Die Benutzung des bewirtschafteten Strandes für gewerbliche Zwecke über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar.

Die Sondernutzung ist schriftlich zwei Wochen vorher unter Einreichung der Nachweise zur Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerberegister, etwaige baurechtliche Genehmigungen)zu beantragen. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.

§ 15

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wahn, den 08.05.2023

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Die Badeordnung für Klein Labenz kann auf der Homepage der Stadt Warin (www.stadt-warin.eu) oder auch im Ordnungsamt Warin zu den Sprechzeiten eingesehen werden.