Kartengrundlage: GeoBasis DE/M-V 2021
Die Stadtvertretung der Stadt Warin hat aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) zuletzt geändert am 16.05.2024 (GVOBI. M-V S. 270, 351) und der §§ 14 u. 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert am 20.12.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 394) in ihrer Sitzung am 27.05.2021 die Aufstellung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 29 „Wohnen und Ferienwohnen am Neuklosterweg“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung hat die Stadtvertretung der Stadt Warin in ihrer Sitzung am 27.03.2025 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29 gemäß § 16 BauGB eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen; dies wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft.
Der beigefügte Übersichtsplan über den Geltungsbereich der Veränderungssperre dient lediglich zur Illustration. Die Satzung über die Veränderungssperre sowie der zur Satzung gehörende Lageplan (Maßstab 1:2500) kann von jeder Person im Amt Neukloster-Warin, Bauamt, Hauptstraße 27, 23992 Neukloster während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB hingewiesen.
Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Warin geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Warin geltend gemacht worden sind.
Warin, den 30.05.2025