Auf der Grundlage des § 51 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG – M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes am 14.05.2024 (GVOBl. M-V S. 154,184) in Verbindung mit § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V (SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.04.2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 334), zuletzt geändert, durch Gesetz am 14.12.2023 (GVOBl. M-V, S. 891) werden mit Beschluss der Gemeindevertretung Zurow vom 16.04.2025
| 1. | folgende Straßen umbenannt: |
| die Dorfstraße im Ortsteil Fahren |
| Gemarkung: Fahren |
| Flur: 1 |
| Flurstück: 233/4 teilw., 237/3 teilw., 263, 264/2 teilw. |
| in den Straßennamen „Fahren“ |
| b) | die Dorfstraße im Ortsteil Kahlenberg |
| Gemarkung: Kahlenberg |
| Flur: 1 |
| Flurstück: 43/4, 71/1 teilw., 126/3, 128 |
| in den Straßennamen „Kahlenberg“ |
| c) | die Dorfstraße im Ortsteil Klein Warin |
| Gemarkung: Klein Warin |
| Flur: 2 |
| Flurstück: 1/9 teilw., 11/13, 32/2 teilw., 54/1 teilw., 222/1 |
| in den Straßennamen „Kranichweg“ |
| d) | die Hauptstraße im Ortsteil Reinstorf |
| Gemarkung: Reinstorf |
| Flur: 1 |
| Flurstück: 11 teilw., 16, 20, 85 teilw., 52/2 teilw. |
| Gemarkung: Reinstorf |
| Flur: 2 |
| Flurstück: 55 tw, 69 |
| in den Straßennamen „Reinstorfer Landstraße“ |
| e) | die Dorfstraße im Ortsteil Schmakentin |
| Gemarkung: Schmakentin |
| Flur: 1 |
| Flurstück: 16/3, 146 teilw., 167, 184 teilw. |
| in den Straßennamen „Schmakentin“ |
| 2. | Die Umbenennungen treten zum 04.08.2025 in Kraft. |
| 3. | Für diese Allgemeinverfügung ordne ich die sofortige Vollziehung an. |
Begründung:
Die Umbenennung bestimmter Straßen im Gebiet der Gemeinde Zurow ist erforderlich, da es mehrfach zu Dopplungen der Straßennamen innerhalb des Gemeindegebiets kommt. Diese Dopplungen führen bei der Deutschen Post AG sowie weiteren Logistik- und Zustellunternehmen wiederholt zu Verwechslungen und Problemen bei der korrekten Sortierung und Zustellung von Sendungen.
Unabhängig von den Belangen der Postzustellung sind eindeutige Straßenbezeichnungen auch für eine Vielzahl weiterer Lebensbereiche von erheblicher Bedeutung. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Navigationssystemen sowie für Institutionen des öffentlichen Interesses – etwa Polizei, Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz. Eine klare und eindeutige Adressierung dient der schnellen Auffindbarkeit von Adressstandorten und ist damit unmittelbar relevant für die öffentliche Sicherheit sowie den Schutz von Leben und Gesundheit. Die Gemeinde Zurow ist daher ihrer Handlungspflicht nachgekommen diese Missstände zu beseitigen.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Das besondere öffentliche Interesse ergibt sich aus der Notwendigkeit, die neuen Straßenbezeichnungen rechtzeitig in die Datenbestände von Behörden, Rettungsdiensten, Postdienstleistern und sonstigen öffentlichen Einrichtungen einpflegen zu können. Nur so kann gewährleistet werden, dass die neuen Adressen bei Notfalleinsätzen oder bei zeitkritischen Zustellungen unverzüglich zur Verfügung stehen. Eine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen würde dieses Ziel in unzumutbarer Weise gefährden, daher ist eine Verzögerung über den 04.08.2025 hinaus nicht hinnehmbar.
Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse an der fristgerechten Durchführung der Straßenumbenennung gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Anlieger und Gewerbetreibenden an der Beibehaltung der bisherigen Adressen - auch unter Berücksichtigung möglicher finanzieller, traditioneller oder betrieblicher Gründe.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Gemeinde Zurow – über das Amt Neukloster-Warin, Hauptstraße 27, 23992 Neukloster – einzulegen.
Ein Widerspruch hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
Zurow, den 30.05.2025
Gemäß Hauptsatzung der Gemeinde Zurow im Internet unter https://www.amt-neukloster-warin.de/bekanntmachungen/index.php?ebene=13289 öffentlich bekannt gemacht am: 30.05.2025