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Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Neukloster

Auszug aus der digitalen topographischen Karte

Satzung der Stadt Neukloster über die Veränderungssperre  gemäß § 17 Abs. 3 Baugesetzbuch für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Hechtskuhl“

Die Stadtvertretung der Stadt Neukloster hat in Ihrer Sitzung am 04.05.2026 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) und des § 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.03.2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Zu sichernde Planung

Die Stadtvertretung der Stadt Neukloster hat in ihrer Sitzung am 21.03.2023 beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Hechtskuhl“ aufzustellen.

Das Planungsziel der 2. Änderung des Bebauungsplanes besteht in der Sicherung des Gebietscharakters als Gewerbegebiet unter Ausschluss der nach § 8 Abs. 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen. 

Zur Sicherung dieser Planung für den in § 2 bezeichneten Bereich eine Veränderungssperre

erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die folgenden Flurstücke der Flur 7 in der Gemarkung Neukloster:

-

Flurstück 104/2

-

Flurstück 104/1

-

Flurstück 104/6 (Teilbereich)

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Hechtskuhl“. Er ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Kart, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3

Rechtswirkung der Veränderungssperre

In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind insbesondere:

a)

die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie

b)

Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;

2.

erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, die nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre

nicht berührt.

§ 4

Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung außer Kraft.

Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Hechtskuhl“ für das in § 2 bezeichnete Gebiet rechtsverbindlich wird.

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch die Veränderungssperre eingetretene Vermögensnachteile sowie auf § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.

Neukloster, den 30.07.2026

gez. Sabrina Bruck 
Die Bürgermeisterin
Anlage 1: Übersichtsplan