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Stapelholm-Kurier
Ausgabe 1/2023
Gemeinde Drage
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Streu- und Räumpflicht

Das Ordnungsamt informiert:

Das Amt Nordsee-Treene weist auf die innerörtliche Streu- und Räumpflicht der Grundstückseigentümer hin:

Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Frontlänge (insb. bei

Eckgrundstücken) des anliegenden Grundstücks

Von Eis und Schnee zu reinigen sind

  • Gehwege

  • Rinnsteine

  • Grünstreifen, soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist

  • Fahrbahnen, soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist (z.B. in Neubaugebieten ohne Gehweg)

Die zu reinigenden Gehwege, Grünstreifen und Fahrbahnen sind in mindestens einer Breite von 1,00 m von Schnee freizuhalten und abzustreuen. Abstumpfende Mittel (Sand u.ä.) sind vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen.

Der Schnee ist, wenn möglich, auf dem eigenen Grundstück zu lagern, so dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird und die Entwässerungsrinnen schneefrei bleiben. Wenn dieses nicht möglich ist, ist der Schnee am Gehwegrand zu lagern. Einlaufrinnen und Hydranten sind auf jeden Fall von Ein und Schnee freizuhalten.

In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Im Interesse aller Bürger/innen wird auf die Beachtung der vorgenannten

Bestimmungen hingewiesen. Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht entsprechend nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Für Unfälle bei Schnee- und Eisglätte, die auf Missachtung der Streu- und Räumpflicht zurückzuführen sind, haftet der Grundstückseigentümer.

Anpflanzungen dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (§33 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein).

Die vorstehende gesetzliche Regelung beinhaltet, dass Zweige und Äste von Bäumen, Büschen und Sträuchern, die in den öffentlichen Verkehrsraum (Fuß-und Radwege sowie Straßen) hereinragen bis zur Grundstücksgrenze von den Grundstückseigentümern zurückzuschneiden sind. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Sichtdreiecke in Einmündungs- und Kreuzungsbereichen bis auf eine Höhe von ca. 90 cm freigeschnitten werden.

Ihre Gemeinde kann auf Ihre Kosten im Rahmen einer Ersatzvornahme den notwendigen Rückschnitt zwangsweise durchführen. Des Weiteren stellt die Unterlassung des Rückschnitts eine Ordnungswidrigkeit dar.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereich Bürgerdienste und Ordnung stehen Ihnen gerne für Rückfragen zur Verfügung.