Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Laub und Bewuchs von den anliegenden Grundstücken, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert wird und die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt ist.
Herunterfallendes Laub setzt die Straßenabläufe zu und erschwert somit den Ablauf des Regenwassers.
Ferner müssen die Verkehrszeichen und sonstige Schilder uneingeschränkt sichtbar sein. Die Straßenleuchten sollten zudem ungehindert die Fahrbahnen ausleuchten können.
Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Gehwegen und den begehbaren Seitenstreifen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Gehwege, der begehbaren Seitenstreifen; Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.
Die Gehwege sind in mindestens einer Breite von 1,00 m von Schnee freizuhalten und abzustreuen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigen Fahrbahnen wenn nötig auch wiederholend zu bestreuen.
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werktags bis 7.00 Uhr. sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr gefährdet oder behindert wird.