Die bevorstehende Jahreswende veranlasst mich, auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkauf und den Umgang mit Feuerwerkskörpern (pyrotechnische Gegenstände) der Klasse II (Raketen, Schussbatterien, Böller, Kanonenschläge usw.) hinzuweisen.
Nach den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen ist folgendes zu beachten:
| 1. | Das Überlassen von Feuerwerkskörpern der Klasse II an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Dieses Verbot erstreckt sich auf das Überlassen von Feuerwerkskörpern der Klasse II z.B. von Eltern an Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister. |
| 2. | In der Zeit vom 01.01.2025 bis 28.12.2025 besteht ein absolutes Verkaufsverbot. |
| 3. | Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur am 31.12.2025 und 01.01.2026 abgebrannt werden. |
| 4. | Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II in der Nähe von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Kirchen, Kindergärten und Schulen ist auch am 31.12.2025 und 01.01.2026 verboten. Ich verweise hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf meine Anordnungen, die bereits im Bekanntmachungsblatt des Amtes Kropp-Stapelholm veröffentlicht wurden oder in Kürze dort erscheinen. |
| 5. | Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II in der Nähe von reetgedeckten Gebäuden, Tankstellen und anderen besonders brandempfindlichen Anlagen ist auch am 31.12.2025 und 01.01.2026 verboten. Ich verweise hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf meine Anordnungen, die bereits im Bekanntmachungsblatt des Amtes Kropp-Stapelholm veröffentlicht wurden oder in Kürze dort erscheinen. |
| 6. | Zuwiderhandlungen gegen die o.g. Regelungen und gegen meine bereits ergangenen oder noch ergehenden Anordnungen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden können. |
| 7. | Bitte beachten Sie, dass neben dem Bußgeldverfahren auch Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden können, wenn durch das Verhalten von Personen beim Abbrennen dieser Feuerwerkskörper hierdurch brandempfindliche Anlagen oder reetgedeckte Gebäude in Brand gesetzt werden. |
Bitte beachten Sie die Verbote und Hinweise, damit der Jahreswechsel ohne Verletzungen und Brände von allen gebührend gefeiert werden kann.
Hinweis:
Das Bekanntmachungsblatt finden Sie auf der Internetseite www.kropp.de unter dem Stichwort Amtliches Bekanntmachungsblatt.
Für Fragen wenden Sie sich gerne an den Fachbereich Sicherheit und Ordnung - Ordnungsamt unter der 04624/72 - 905.
Kropp, November 2025