Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein und der Satzung der Gemeinde Fahrenkrug über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Fahrenkrug am 20.12.2022 folgende II. Nachtragssatzung zur Wassergebührensatzung vom 18.12.2019 erlassen:
(Änderungen)
§ 1 (Allgemeines) Abs. 1 wird geändert und erhält folgende Fassung:
(1) Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung als selbständige gemeindliche Einrichtung zur zentralen Wasserversorgung nach Maßgabe der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser vom 12.07.2022.
Der § 23 wird zu § 22 und der § 24 wird zu § 23.
(In-Kraft-Treten)
Diese II. Nachtragssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Fahrenkrug, den 20.12.2022
Der Bürgermeister