Aufgrund des § 132 Baugesetzbuch (BauGB), des § 4 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 20 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Geschendorf vom 12.12.2022 folgende Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gefasst:
Allgemeine Bestimmungen
| § 1 | Erhebung von Erschließungsbeiträgen |
Erschließungsanlagen
| § 2 | Art und Umfang der Erschließungsanlagen |
| § 3 | Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen |
| § 4 | Immissionsschutzanlagen |
Erschließungsbeitrag
| § 5 | Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands |
| § 6 | Anteil der Gemeinde am beitragspflichtigen Erschließungsaufwand |
| § 7 | Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands |
| § 8 | Mehrfach erschlossene Grundstücke |
| § 9 | Kostenspaltung |
| § 10 | Vorausleistung |
| § 11 | Ablösung |
Schlussbestimmungen
| § 12 | Auskunfts- und Duldungspflicht |
| § 13 | Datenverarbeitung |
| § 14 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 15 | Inkrafttreten |
Allgemeine Bestimmungen
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und dieser Satzung erhoben.
Erschließungsanlagen
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:
| 1. | Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine Bebauung zulässig ist, | |
| a) | bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn sie einseitig anbaubar sind, | |
| b) | mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar sind, | |
| c) | mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sie einseitig anbaubar sind, | |
| 2. | Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung einseitig zulässig ist, | |
| 3. | mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m, | |
| 4. | Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m, | |
| 5. | Parkflächen, | |
| a) | die Bestandteile der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4 sind (unselbständige Parkflächen), bis zu einer weiteren Breite von 6 m, | |
| b) | die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke, | |
| 6. | Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, | |
| a) | die Bestandteile der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 bis 4 sind (unselbständige Grünanlagen), bis zu einer weiteren Breite von 6 m, | |
| b) | die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke. | |
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößert sich die in Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Maße für den Bereich des Wendeplatzes um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.
(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
(4) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
| a) | die Grundstücke, auf denen sie sich befinden, im Eigentum der Gemeinde stehen und |
| b) | sie mit betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen ausgestattet sind. |
| c) | Die flächenmäßigen Teileinrichtungen ergeben sich aus dem der jeweiligen Erschließungsmaßnahme zugrundeliegenden Bauprogramm. |
(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
| a) | die Fahrbahnen, Gehwege und Radwege auf einem tragfähigen Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster, Platten oder vergleichbarem Material befestigt sind; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; |
| b) | die unselbständigen und selbständigen Parkflächen auf einem tragfähigen Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster, Platten, Rasengittersteinen oder vergleichbarem Material befestigt sind; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; |
| c) | die unselbständigen Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind; |
| d) | die Mischflächen von verkehrsberuhigten Straßen im befestigten Bereich den Anforderungen nach Buchstabe a) oder b) und im begrünten Bereich den Anforderungen nach c) entsprechen. |
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
Immissionsschutzanlagen
Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend geregelt.
Erschließungsbeitrag
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Anteil der Gemeinde am beitragspflichtigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands
(1) Der nach §§ 2 und 5 ermittelte und gemäß § 6 um den Gemeindeanteil gekürzte und anderweitig nicht gedeckte beitragsfähige Erschließungsaufwand (umlagefähiger Erschließungsaufwand) wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf die Grundstücke verteilt, die durch die einzelne Erschließungsanlage, den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder durch eine der die Erschließungseinheit bildenden zusammengefassten Erschließungsanlagen erschlossen werden (Abrechnungsgebiet).
Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Bei gleicher Art und gleichem Maß der zulässigen Grundstücksnutzung im Abrechnungsgebiet ist der umlagefähige Erschließungsaufwand nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen zu verteilen. Bei unterschiedlicher zulässiger Grundstücksnutzung im Abrechnungsgebiet ist der umlagefähige Erschließungsaufwand nach dem Verhältnis zu verteilen, in dem die mit dem jeweiligen Nutzungsfaktor vervielfachten Grundstücksflächen zueinanderstehen.
(3) Als für die Verteilung maßgebliche Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.
(4) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,
| a) | soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, |
| b) | soweit sie nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. |
Überschreitet die tatsächliche bauliche oder gewerbliche Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchst. a) oder Buchst. b), so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze dieser tatsächlichen Nutzung. Bei Grundstücken, die mit der gesamten Grundstücksfläche innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, gilt die gesamte Grundstücksfläche als maßgeblich.
(5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Abs. 3 oder 4 maßgebliche Fläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht. Dieser beträgt
| a) | 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoß, |
| b) | 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, |
| c) | 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, |
| d) | 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen, |
| e) | 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs und mehr Vollgeschossen, |
| f) | 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können oder auf denen nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist (z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen). |
(6) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
| a) | Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. |
| b) | Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. |
| c) | Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe (in m) geteilt durch 3,5‚ wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird. |
(7) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
| a) | Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes (in m) geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden; |
| b) | bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; |
| c) | bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt. |
| d) | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoß zugrunde gelegt. |
(8) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht,
| a) | bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet; |
| b) | bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstaben a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; |
| c) | bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z. B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschoßflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschoßfläche. |
(9) Bei der Beitragserhebung für selbständige Grünanlagen gilt folgendes:
Bei Grundstücken in
| a) | durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- oder Industriegebieten sowie |
| b) | Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist, |
wird die Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 1 und 2 nur zur Hälfte berücksichtigt.
Abs. 7 findet keine Anwendung.
Mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die von mehr als einer vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlage i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.
(2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 ist nicht zu gewähren,
| a) | wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage entsteht oder entstanden ist, |
| b) | wenn die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 vom Hundert erhöht. |
| c) | wenn das Grundstück mit einem Artzuschlag gem. § 7 Abs. 6 belegt ist. |
Kostenspaltung
(1) Der Erschließungsbeitrag kann für
Grunderwerb,
Freilegung,
Fahrbahnen,
Radwege,
Gehwege,
unselbständige Parkflächen,
unselbständige Grünanlagen,
Mischflächen von verkehrsberuhigten Straßen, sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen,
Entwässerungseinrichtungen und
Beleuchtungseinrichtungen
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
(2) Mischflächen im Sinne des Abs. 1 Nr. 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Nummern 3 bis 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.
Vorausleistungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags erheben.
Ablösung
Der Erschließungsbeitrag kann vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrags.
Schlussbestimmungen
Auskunfts- und Duldungspflicht
(1) Der Pflichtige und ihre Vertreter bzw. Vertreterinnen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung des Beitrages nach dieser Satzung erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung des Pflichtigen bzw. der Pflichtigen und zur Festsetzung des Erschließungsbeitrages im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Die Gemeinde ist befugt, auf Grundlage der von Angaben der Pflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Pflichtigen mit den für die Erhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zweckentsprechend der Erhebung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 12 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
Inkrafttreten
Diese Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Geschendorf, den 20.12.2022
Der Bürgermeister