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Ausgabe 1/2023
Gemeinde Geschendorf
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Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGB der Gemeinde Geschendorf

Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch (BauGB), in Verbindung von § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2 und 20 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung Geschendorf vom 12.12.2022 folgende Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 153 a - 135 c BauGB beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

II. Abschnitt

Kostenerstattungsbetrag

§ 2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

§ 3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

§ 4

Erstattungspflichtige

§ 5

Entstehung der Erstattungspflicht

§ 6

Vorauszahlungen

§ 7

Fälligkeit

§ 8

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

§ 9

Ablösung

III. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10

Auskunfts- und Duldungspflicht

§ 11

Datenverarbeitung

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

§ 13

Inkrafttreten

Anlage zu § 2 Abs. 3 dieser Satzung

I. Abschnitt

Grundsatz

§ 1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

II. Abschnitt

Erstattungsbetrag

§ 2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

  1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

  2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen.

Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§ 3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4

Erstattungspflichtige

(1) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Vorhabenträger oder Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnung- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnung- und Teileigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Erstattungsbetrag ruht auf Grundlage des § 6 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein als grundstücksbezogener Betrag als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 5

Entstehung der Erstattungspflicht

Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahme zum Ausgleich durch die Gemeinde.

§ 6

Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 7

Fälligkeit

Die Fälligkeit zur Zahlung des Kostenerstattungsbetrages wird im Bescheid festgelegt. Die Frist beträgt mindestens einen Monat nach Bekanntgabe.

§ 8

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§ 9

Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

III. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 10

Auskunfts- und Duldungspflicht

(1) Der Erstattungspflichtige und ihre Vertreter bzw. Vertreterinnen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung des Betrages nach dieser Satzung erforderlich ist.

(2) Die Gemeinde kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

§ 11

Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung des Erstattungspflichtigen bzw. der Erstattungspflichtigen und zur Festsetzung des Erstattungsbetrages im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Erhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2) Die Gemeinde ist befugt, auf Grundlage der von Angaben der Erstattungspflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Erstattungspflichtigen mit den für die Erhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zweckentsprechend der Erhebung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach § 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGB tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Geschendorf, den 20.12.2022

gez. Dirk Wacker

Der Bürgermeister

Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung der Gemeinde Geschendorf zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - 135 c BauGB

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

(1)

Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern

1.

Anpflanzung von Einzelbäumen

a)

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18916

b)

Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20

c)

Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe

d)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre

2.

Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln

a)

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

b)

Anpflanzung von Bäumen 1. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch

c)

Je 100 qm je 1 Baum 1. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher

d)

Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen

e)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

3.

Anlage standortgerechter Wälder

a)

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

b)

Aufforstung mit standortgerechten Arten

c)

3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5-jährig, Höhe 80-120 cm

d)

Erstellung von Schutzeinrichtungen

e)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

4.

Schaffung von Streuobstwiesen

a)

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

b)

Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume

c)

je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12

d)

Einsaat Gras-/Kräutermischung

e)

Erstellung von Schutzeinrichtungen,

f)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

5.

Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen

a)

Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN

b)

Einsaat von Wiesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochthonem Saatgut

c)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

(2)

Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen

1.

Herstellung von Stillgewässern

a)

Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens

b)

ggf. Abdichtung des Untergrundes

c)

Anpflanzung standortheimischer Pflanzen

d)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2.

Renaturierung von Still- und Fließgewässern

a)

Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen

b)

Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben

c)

Anpflanzung standortheimischer Pflanzen

d)

Entschlammung

e)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

(3)

Begründung von baulichen Anlagen

1.

Fassadenbegründung

a)

Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen

b)

Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzen von Schling- und Kletterpflanzen

c)

eine Pflanze je 2 lfd. Meter

d)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre

2.

Dachbegrünung

a)

Intensive Begrünung von Dachflächen

b)

Extensive Begrünung von Dachflächen

c)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

(4)

Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

1.

Entsiegelung befestigter Flächen

a)

Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge

b)

Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten

c)

Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten

d)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

2.

Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

a)

Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung

b)

Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen

c)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

(5)

Maßnahmen zur Extensivierung

1.

Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache

a)

Nutzungsaufgabe

b)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

2.

Umwandlung von Acker in Ruderalflur

a)

ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens

b)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

3.

Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland

a)

Bodenvorbereitung ggf. Abtragen und Abtransport des Oberbodens

b)

Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern

c)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

4.

Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland

a)

Nutzungsreduzierung

b)

Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts

c)

bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen

d)

Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre