Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden. Das Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 BMG entfällt. Infolgedessen entfällt der Bedarf für die Übermittlungssperre „Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruch gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)“.
Alle bisher bestehenden Übermittlungssperren nach § 36 Abs. 2 BMG werden demnach ersatzlos gestrichen.