Übersichtsplan Geltungsbereich B-Plan Nr. 17
Die Gemeindevertretung Fahrenkrug hat in der Sitzung am 07.03.2023 den Bebauungsplan Nr. 17 für das Gebiet "Südlich der Segeberger Straße (K 102), nördlich der Bramstedter Landstraße (B 206), westlich des Flurstückes 36/28 der Stadt Bad Segeberg und östlich der Ortslage Fahrenkrug (Konversion Lettow-Vorbeck-Kaserne)" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan Nr. 17 tritt mit Beginn des 13.05.2023 in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan Nr. 17 mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tage an in der Amtsverwaltung Trave-Land, Waldemar-von-Mohl-Straße 10, 23795 Bad Segeberg, Zimmer 10, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Zusätzlich sind diese Unterlagen im Internet unter der Adresse https://www.amt-trave-land.de/gemeinden/fahrenkrug/bauleitplanung/bebauungsplaene/ eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Schleswig-Holstein zugänglich.
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften, technische Regelwerke u.ä.) können ebenfalls während der Dienststunden eingesehen werden.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.