Aufgrund § 4 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003, §126 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 sowie § 47 Abs. 2 und 3 des Straßen-und Wegegesetzes Schleswig-Holstein vom 25.11.2003, in den jeweils geltenden Fassungen, wird gemäß Beschluss der Gemeindevertretung Geschendorf vom 29.02.2024 folgende Satzung erlassen:
1. Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Geschendorf wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt. Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei dieser Satzung hatten oder der ihnen durch Beschluss der Gemeindevertretung gegeben wird. Für öffentliche Feld- und Waldwege und beschränkt öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 2 Ziff. 4 Straßen- und Wegegesetz) kann auf einen Namen verzichtet werden.
2. Öffentliche Straßen und Wege, die einen Namen haben, werden durch blaue Namensschilder mit weißer Beschriftung gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde Geschendorf beschafft, angebracht und unterhalten.
3. Personen mit Eigentum oder Besitz an Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Anbringen von Straßennamenschildern an ihren Gebäuden oder Einfriedungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigungen zu dulden.
1. Neben dem Straßenverzeichnis wird in vereinfachter Form ein Hausnummernverzeichnis geführt. In diesem wird für alle bebauten Grundstücke eine Hausnummer festgelegt.
2. Personen mit Grundstückseigentum oder -besitz sind verpflichtet, ein Hausnummernschild mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu beschaffen und unverzüglich, spätestens jedoch bei Bezug des Gebäudes gemäß den Bestimmungen dieser Satzung anzubringen.
3. Bei der Neufestlegung von Straßennamen, die eine Änderung der Hausnummern erfordern, sind die Personen mit Grundstückseigentum oder -besitz zu unterrichten. Im Übrigen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.
4. Die Hausnummer ist anzubringen,
| a. | wenn der Hauseingang sich an der Straßenseite des Hauses befindet, am Hauseingang, bei mehreren Hauseingängen an jedem Hauseingang; |
| b. | wenn der Hauseingang sich nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der Straßenseite des Gebäudes und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Gebäudeecke; |
| c. | bei den Gebäuden mit mehreren Eingängen, die nicht zur Straße hin liegen, an jedem Hauseingang und zusätzlich sämtliche Hausnummern des Gebäudes als Gruppenschild an der den Eingängen nächstgelegenen Hausecke mit der Front zur Straße; |
| d. | wenn die Hausnummer von der Straße nicht klar lesbar ist, zusätzlich an der Grundstücksgrenze der Straße, zu der das Grundstück gehört; |
| e. | bei Eckgrundstücken, bei denen der Grundstückszugang nicht nach der Straße hin liegt, zu der das Grundstück gehört, gemäß Buchstabe a - d nach der zugehörigen Straße hin und eine weitere Hausnummer mit der Bezeichnung der zugehörigen Straße am Eingang; |
| f. | bei Gebäuden die von der Straße nur durch einen öffentlichen Fußweg oder eine private Zuwegung zu erreichen sind, zusätzlich zu den Bestimmungen der Buchstaben a - d an der Abzweigung dieses Weges von der Straße auf einem weiteren Hausnummernschild. Liegen mehrere Gebäude an einem solchen Weg, so ist dieses zusätzliche Schild als Gruppenschild auszubilden. |
5. Die Hausnummernschilder sind so anzubringen, dass sie von der Straße auch nachts gut sichtbar sind und lesbar sind.
6. Zur Bezeichnung der Nummern sind arabische Ziffern von mind. 12 cm Höhe und kleine lateinische Buchstaben von mind. 6 cm Höhe zu verwenden.
1. Personen mit Grundstückseigentum oder -besitz haben ohne Entschädigung zu dulden, dass an ihrem Gebäude, an ihrer Einfriedung oder Vorgartenmauer oder auf einem sonstigen Teil ihres Grundstückes Hinweisschilder aufgestellt, angebracht, verändert oder ausgebessert werden, die zur Bezeichnung von Straßen, Versorgungsleitungen, Feuerschutzeinrichtungen, Entwässerungsanlagen oder der Stadtvermessung dienen. Die Betroffenen sind vorher zu benachrichtigen.
2. Für die Beseitigung der durch Anbringen, Verändern, Ausbessern oder Entfernen der Hinweisschilder entstehenden Schäden gilt § 126 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).
3. Ausnahmen von den Bestimmungen der § 2 und § 3 können auf Antrag zugelassen werden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen zu einer unbilligen Härte führen würde oder der Zweck der Nummerierung auf andere Weise erreicht werden kann.
1. Das Amt Trave-Land ist berechtigt, für die Anwendung dieser Satzung erforderliche personen-, betriebs- und grundstücksbezogenen Daten zu verarbeiten, insbesondere: Grundstücksbezeichnungen, Grundbuch- und Flurstückbezeichnungen, Eigentumsverhältnisse, dinglich Berechtigte, Anschriften von Personen mit Eigentum oder Besitz an Grundstücken oder grundstücksbezogenen dinglichen Rechten, soweit die Daten dem Amt Trave-Land bekannt geworden oder übermittelt worden sind oder von diesem erhoben oder gespeichert worden sind.
2. Die entsprechenden Daten werden aus Liegenschafts- und Grundbüchern, Katasterplänen, Baugenehmigungsunterlagen erhoben. Das Amt darf sich diese Daten von den jeweiligen Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung weiterbearbeiten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über das Anbringen von Straßennamen- und Hausnummernschildern in der Gemeinde Geschendorf vom 20.11.1970 außer Kraft
Geschendorf, den 26.04.2024