Herr Holger Löhn hat gemäß § 43 Absatz 1 Nr. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) aus persönlichen Gründen auf seinen Sitz in der Gemeindevertretung Fahrenkrug verzichtet. Wenn eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter ihren/seinen Sitz in der Gemeindevertretung verliert, so rückt nach § 44 Absatz 1 GKWG der nächste Bewerber oder die nächste Bewerberin auf der Liste derjenigen politischen Partei oder Wählergruppe nach, für die der oder die Ausgeschiedene bei der Wahl angetreten ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 GKWG ist auf der Liste der Wählergemeinschaft WGF Herr Willi Fischer, Segeberger Straße 46, 23795 Fahrenkrug, als nachrückender Vertreter festgestellt worden.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes Einspruch gemäß § 38 GKWG einlegen. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Feststellung schriftlich oder zur Niederschrift bei mir als Gemeindewahlleiter über das Amt Trave-Land zu erheben.
Bad Segeberg, 07.06.2023