Gemäß § 6 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) vom 25.11.2003 in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Fahrenkrug vom 27.05.2025 nachstehende Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
| Name der Straße | Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe |
| Holsteinstraße | Fahrenkrug | 1 | 2/5 | 5429 qm |
| Holsteinstraße | Fahrenkrug | 1 | 75/2 | 137 qm |
| Holsteinstraße | Fahrenkrug | 7 | 2/9 | 1961 qm |
| Holsteinstraße | Fahrenkrug | 7 | 48/2 | 104 qm |
Die bezeichnete Fläche ist in dem dieser Widmungsverfügung beigefügten Lageplan dargestellt.
Die Einstufung der vorgenannten Straße erfolgt gemäß § 3 Abs. 1, Ziffer 3 a StrWG als Gemeindestraße (Ortsstraße).
Die Widmungsverfügung wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amtsvorsteher des Amtes Trave-Land, Waldemar-von-Mohl-Str. 10, 23795 Bad Segeberg Widerspruch erhoben werden.
Gemeinde Fahrenkrug, 27.05.2025