Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der jeweils aktuell gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Groß Rönnau am 25. April 2024 folgende I. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungssatzung vom 14.10.2010 erlassen:
§ 3 (Art und Umfang der Reinigungspflicht) der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Groß Rönnau wird um Absatz 2 a ergänzt:
| (2a) | Sickermulden sind regelmäßig zu mähen. Laub, Abfall und Unrat sind zu entfernen. |
| Bei nachlassender Durchlässigkeit ist der Boden der Sickermulden aufzulockern. Im Bereich der Sickermulden ist die Verwendung wassergefährdender Stoffe, Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Unkrautvernichtungsmitteln nicht gestattet. |
Die Anlage gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Groß Rönnau wird um folgende Straßenteile ergänzt:
Sickermulden
Die Anlage gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Groß Rönnau wird um folgende Straßen erweitert:
Fliederweg
Zur Trave
Diese I. Nachtragssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Groß Rönnau, den 26.04.2024