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Ausgabe 14/2024
Gemeinde Groß Rönnau
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I. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Groß Rönnau



Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der jeweils aktuell gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Groß Rönnau am 25. April 2024 folgende I. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungssatzung vom 14.10.2010 erlassen:

Artikel 1

(Ergänzungen)

§ 3 (Art und Umfang der Reinigungspflicht) der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Groß Rönnau wird um Absatz 2 a ergänzt:

(2a)

Sickermulden sind regelmäßig zu mähen. Laub, Abfall und Unrat sind zu entfernen.

Bei nachlassender Durchlässigkeit ist der Boden der Sickermulden aufzulockern. Im Bereich der Sickermulden ist die Verwendung wassergefährdender Stoffe, Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Unkrautvernichtungsmitteln nicht gestattet.

Die Anlage gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Groß Rönnau wird um folgende Straßenteile ergänzt:

Sickermulden

Die Anlage gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Groß Rönnau wird um folgende Straßen erweitert:

Fliederweg

Zur Trave

Artikel 2

(Inkrafttreten)

Diese I. Nachtragssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Groß Rönnau, den 26.04.2024

gez. Sybille Hamann
Die Bürgermeisterin