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Ausgabe 14/2025
Gemeinde Geschendorf
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5. Nachtragssatzung

zur Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Geschendorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) sowie der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtlfF) wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 27.03.2025 folgende 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Geschendorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erlassen:

§ 1

Änderungen

§ 2 Abs. 4 der Satzung wird geändert und erhält folgende Fassung:

Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamts oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20,-- EUR.

§ 2 Abs. 8 der Satzung wird geändert und erhält folgende Fassung:

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine Aufwandsentschädigung bzw. eine Entschädigung in Höhe des Höchstsatzes dieser Verordnung.

Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält eine Entschädigung in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren.

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverhandlung für Feuerwehren eine monatliche Reinigungspauschale in Höhe von 50 % der in § 3 Abs. 2 EntschVOfF genannten Pauschalen.

Die Gruppenführerinnen oder Gruppenführer erhalten eine Entschädigung in Höhe von 50,00 € monatlich.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese 5. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Geschendorf, 27.März 2025

Gemeinde Geschendorf
Der Bürgermeister
gez. Stefan Tiegs