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Ausgabe 15/2026
Gemeinde Glasau
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Amtliche Bekanntmachungen: Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Glasau tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

Aufgrund des § 24 Abs.3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO), § 32 Abs. 6 des Brandschutzgesetzes, der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) sowie der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF) wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 22.06.2026 folgende Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Glasau tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen

und Gemeindevertreter, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erlassen:

§ 1

Grundsatz

Die in der Gemeinde Glasau tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger sowie die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr erhalten gemäß den nachfolgenden Regelungen dieser Satzung Entschädigungen

a)

als Entschädigung für den Aufwand an Zeit und an Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt verbundene Haftrisiko,

b)

als Ersatz für die ihnen bei der Tätigkeit entstehenden Auslagen,

c)

als Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes, Verdienstausfall bei Selbstständigen und die Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung,

d)

für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, den Ersatz der nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung sowie einer entgeltlichen Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger

e)

als Ersatz von Reisekosten

f)

Sitzungsgeld als pauschalierter Auslagenersatz

§ 2

Höhe der Entschädigung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 % des Höchstsatzes der Verordnung.

Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung werden auf Antrag besonders erstattet:

bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung;

bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.

Anstelle der Einzelabrechnung kann eine am Aufwand orientierte angemessene pauschale Erstattung erfolgen.

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 von 90 v. H. der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten eine monatliche Pauschale in Höhe von 12,00 €.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 €, für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen kein Sitzungsgeld.

Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 €, für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen kein Sitzungsgeld.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende eines Ausschusses erhält für jede Sitzung dieses Ausschusses zusätzlich zum Sitzungsgeld nach § 2 Abs. 3 eine Entschädigung in Höhe von 25,00 €. Im Verhinderungsfall steht diese Entschädigung der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter zu.

Die Gemeindevertreterinnen, Gemeindevertreter und Ausschussmitglieder, die die Erstellung der Niederschrift übernommen haben, erhalten neben dem Sitzungsgeld nach § 2 Abs. 3 eine Entschädigung in Höhe von 25,00 €.

(5) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und –vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder durch die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Dienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalles nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 20,00 €.

(6) Ehrenbeamtinnen und –beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und –vertreter, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 20,00 €. Auf Antrag sind, statt einer Entschädigung nach Stundensätzen, die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(7) Ehrenbeamtinnen und –beamte, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und –vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderliche entgeltliche Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Das gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 3 oder eine Entschädigung nach Abs. 4 gewährt wird

(8) Ehrenbeamtinnen und –beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und –vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätze zu gewähren. Fahrtkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück werden gesondert erstattet. Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung ebenfalls nach den geltenden Grundsätzen für Beamtinnen und Beamte.

(9) Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) Entschädigungen in Höhe des Höchstsatzes dieser Verordnung.

Die Gerätewartinnen oder Gerätewarte erhalten eine Entschädigung in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren.

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für Feuerwehren eine monatliche Reinigungspauschale in Höhe von 50 % der in § 3 Abs. 2 EntschVOfF genannten Pauschalen.

§ 3

In–Kraft–Treten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Glasau tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern und der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr vom 14.04.2003, zuletzt geändert durch die 6. Nachtragssatzung vom 26.03.2024, außer Kraft.

Glasau, 22. Juni 2026

Gemeinde Glasau
Der Bürgermeister
gez. Thomas Gerber