Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.05.2002 (BGBl. I S. 1578) und des Ausführungsgesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetzes - LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.02.2008 (GVOBl. Schl.-H. S 86) sowie der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I vom 05.12.2014 wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 19.07.2023 folgende IV. Nachtragssatzung zur Wasserversorgungssatzung erlassen:
§ 3 (Benutzung der Grundstücke) Abs. 4 entfällt, alle nachfolgenden Absätze verschieben sich dementsprechend.
§ 26 (Laufzeit des Versorgungsverhältnisses) Abs. 2 wird geändert.
(2) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er bei dem WBV die Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen (Antrag).
§ 26 (Laufzeit des Versorgungsverhältnisses) Abs. 5 entfällt.
§ 26 (Laufzeit des Versorgungsverhältnisses) wird wie folgt erweitert
(5) Der Grundstückseigentümer kann für längstens ein Jahr eine vorübergehende Stilllegung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Grundstückeigentümers.
(6) Wird ein vorübergehend stillgelegter Anschluss nicht innerhalb von einem Jahr wieder auf Antrag des Grundstückeigentümers in Betrieb gesetzt, erfolgt durch den WBV der Rückbau des Anschlusses (dauerhafte Stilllegung), d.h. der Anschluss wird dauerhaft im Untergrund von der Versorgungsleitung getrennt und die Anschlussleitung i.d.R. zurückgebaut. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.
(7) Die zeitweilige Stilllegung eines Hausanschlusses sowie die dauerhafte Stilllegung kann auch durch den WBV als „zwangsweise Absperrung“ vorgenommen werden, wenn dies zur Sicherung der Trinkwasserqualität erforderlich ist, z. B. weil durch den Grundstücksbesitzer über einen längeren Zeitraum kein Wasser mehr aus der Versorgungsleitung entnommen wird bzw. wurde. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.
(8) Sofern ein Hausanschluss nach einer dauerhaften Stilllegung wiederhergestellt werden soll, gelten für die Wiederherstellung die Regelungen für die Herstellung von Hausanschlüssen gemäß der Satzung.
Diese IV. Nachtragssatzung tritt am Tage nach Bekanntgabe in Kraft.
Bad Segeberg, den 19.07.2023