Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) sowie der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien - EntschRichtl-fF) wird nach Beschluss durch den Amtsausschuss vom 27.03.2024 folgende 9. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung der für das Amt Trave-Land tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Mitglieder des Amtsausschusses, Mitglieder der Ausschüsse, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren erlassen:
a) | § 2 Abs. 14 wird hinzugefügt und erhält folgende Fassung: |
Die Schiedsleute in den Schiedsbezirken des Amtes Trave-Land erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung i.H.v. 10,00 € als pauschalen Auslagenersatz gemäß § 12 der Schiedsordnung für Schleswig-Holstein. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch der Schiedspersonen gegenüber dem Amt Trave-Land auf Kostenträgerschaft des Amtes für die Sachkosten und Aufwendungen des Schiedsamtes.
Die Änderung zu § 2 Abs. 14 der Entschädigungssatzung des Amtes Trave-Land tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Bad Segeberg, 20. Juni 2024