Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – Entsch- VO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) sowie der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF) wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung vom 26.03.2024 folgende 6. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung der in der Gemeinde Glasau tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr erlassen:
§ 2 Abs. 9 der Satzung wird hinzugefügt und erhält folgende Fassung:
Die Schiedsleute in dem Schiedsbezirk der Gemeinde Glasau erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung i.H.v. 10,00 € als pauschalen Auslagenersatz gemäß § 12 der Schiedsordnung für Schleswig-Holstein. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch der Schiedspersonen gegenüber dem Amt Trave-Land auf Kostenträgerschaft des Amtes für die Sackosten und Aufwendungen des Schiedsamtes.
Diese 6. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Glasau, den 25.07.2024