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Ausgabe 20/2024
Amt Trave-Land
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Duldung von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung für den Neubau der Bundesautobahn A20 - Nordwestumfahrung Hamburg, Teilabschnitt 3: B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede

Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung Nord

Heidenkampsweg 96-98

20097 Hamburg

Duldung von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung für den Neubau der Bundesautobahn A20 - Nordwestumfahrung Hamburg, Teilabschnitt 3: B 206 westlich Wittenborn bis B 206 westlich Weede

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nord beabsichtigt den Bau der A20 durchzuführen.

Die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH, Zimmerstraße 54 in 10117 Berlin wurde beauftragt, die Bundesautobahn A 20 zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und Erhöhung der Verkehrssicherheit weiter zu planen und zu bauen.

Um das Vorhaben ordnungsgemäß planen zu können, ist es notwendig, in der Zeit vom 01.12.2024 bis 30.11.2025 Vorarbeiten durchzuführen, und zwar:

Ergänzende Baugrunduntersuchungen / Grundwassermonitoring

Betreten und Befahren der Grundstücke zur Durchführung von

Ortsbesichtigungen und Absteckungsarbeiten

Einrichten der Baustellen

Durchführen von Aufschlussbohrungen und Probenentnahmen

Errichtung von Grund- und Oberflächenwassermessstellen

Räumen der Baustelle

Die Bohrkampagne erfolgt in einer technisch logistisch sinnvollen Abfolge unter Berücksichtigung standörtlicher Besonderheiten. Dabei werden besonders schützenswerte Bereiche berücksichtigt. Die Arbeitsdauer der Aufschlussbohrungen beträgt je Ansatzpunkt ca. 2 bis 3 Tage.

Bei den Erkundungsarbeiten wird kettengetriebene Erkundungstechnik eingesetzt. Nach Abschluss der Erkundungsarbeiten werden die Bohrlöcher ordnungsgemäß verfüllt und der ursprüngliche Geländezustand wiederhergestellt.

Vermessungsarbeiten

Betreten der Grundstücke zur Durchführung von

Ortsbesichtigung, Geländeerfassung und Absteckungsarbeiten

temporärem Kennzeichnen von Mess- und Arbeitspunkten

kurzfristigem Aufstellen von Messinstrumenten

vorübergehendem Einschlagen oder Eingraben von Vermarkungen und/oder Höhenfestpunkten

Bestandsaufnahme (Kartierung) für Umweltuntersuchungen

Betreten der Grundstücke zur

Erfassung von Biotop- und Nutzungstypen sowie faunistischen Lebensräumen

Übersichtskarte:

Eine Beeinträchtigung des Verkehrs im öffentlichen Straßennetz ist lediglich in einem geringen Umfang zu erwarten. Außerhalb der Verkehrsflächen sind die Vorarbeiten mit geringfügiger Beeinträchtigung der Verfügbarkeit der Grundstücke verbunden.

Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16 a Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden. Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt. Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die zuständige Behörde auf Antrag die Entschädigung fest.

Durch die Vorarbeiten wird noch nicht über die Zulassung und die Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorhabens wird hiermit die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der o.a. Vorarbeiten erfolgt im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Das Vorhaben des Baus der A 20 ist in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der als Anlage dem Bundesfernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) beigefügt ist, als Vorhaben des „vordringlichen Bedarfs" aufgenommen worden. Es dient der Deckung eines gesetzlich durch § 1 FStrAbG festgestellten Bedarfs.

Bei der Beurteilung der Dringlichkeit von Vorarbeiten hat weiterhin der in § 17e Abs. 2 FStrG geregelte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss Beachtung zu finden.

Die Vorarbeiten sind erforderlich, um den Planungsprozess zu Ende zu führen.

Im Vergleich zu dem öffentlichen Interesse an der baldigen Durchführung der Vorarbeiten sind die unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen der punktuellen Maßnahmen auf den betreffenden Grundstücken geringfügig und reparabel sowie vorübergehender Natur.

Aus diesem Grund muss das Interesse, durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen eine Aufschiebung dieser Arbeiten zu erreichen, dem öffentlichen Interesse am Fortschreiten der Planung untergeordnet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Duldungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei

Die Autobahn GmbH des Bundes,

vertreten durch die Geschäftsführung,

Niederlassung Nord,

Heidenkampsweg 96-98,

20097 Hamburg

erhoben werden.

Hamburg, den 18. September 2024

Die Autobahn GmbH des Bundes

Niederlassung Nord

Heidenkampsweg 96-98

20097 Hamburg

Gez. i. A. Patrick Maiwald