Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. V. m. § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AO) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), jeweils in der gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss am 01.10.2025 folgende Satzung erlassen:
(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlung oder sonstige Tätigkeiten) des Amtes Trave-Land in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührenordnung zu entrichten.
(2) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Tarifnummer der Gebührentabelle Mindest- und Höchstsätze vorsieht, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die Gebührenpflichtigen und des Zeit- und Sachaufwandes für die besondere Leistung zu bemessen. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(4) Werden mehrere besondere Leistungen nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Leistung die entsprechende Gebühr zu entrichten.
(5) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen sind auch zu entrichten, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt, bei Rücknahme eines Antrags, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist.
(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn
| 1. | ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist; |
| 2. | ein Antrag aus anderen Gründen als Unzuständigkeit abgelehnt wird oder |
| 3. | eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. |
Im Falle der Ziffer 1 kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.
(3) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.
(1) Gebührenfrei sind:
| 1. | mündliche Auskünfte, |
| 2. | schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern, |
| 3. | Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen, |
| 4. | Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten und tariflich Beschäftigten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend, |
| 5. | Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzung für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen, |
| 6. | Gebührenentscheidungen, |
| 7. | Amtliche Beglaubigungen, soweit notwendig, die von Schulabgängern und arbeitslosen Stellungssuchenden für Bewerbungszwecke benötigt werden. |
(2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind befreit:
| 1. | die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft; |
| 2. | Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen und |
| 3. | Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. |
(3) Die Gebührenbefreiung nach anderen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
(1) Die Gebühr kann ermäßigt werden und von der Festsetzung der Gebühr kann ganz abgesehen werden, wenn und soweit eine Erhebung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gebührenpflichtigen, unbillig erscheint.
(2) Bereits festgesetzte Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
(1) Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet, wer im eigenen Interesse die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenpflichtige sollen möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Leistung.
(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 2 Absatz 1 der Satzung vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung etc. dem Gebührenpflichtigen bekanntgegeben worden ist, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Termin genannt wird.
(4) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden.
(1) Das Amt Trave-Land ist befugt, personenbezogene Daten der betroffenen Gebührenpflichtigen zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG).
(3) Die personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Ermittlung des Gebührenschuldners und zur Festsetzung und Einziehung der Verwaltungsgebühr verarbeitet. Es werden folgende Kategorien personenbezogener Daten aus nachfolgenden Datenquellen erhoben und verarbeitet:
| - | Angaben des Gebührenpflichtigen, |
| - | Angaben aus den Verwaltungsvorgängen, |
| - | Namen und Adressen von den Einwohnermeldeämtern, |
| - | Firmierungen, Adressen und Vertretungsverhältnisse aus der Gewerbedatei, |
| - | Namen, Firmierungen, Adressen und Vertretungsverhältnisse aus den Bau- oder Steuerakten. |
Soweit in dieser Satzung männliche Bezeichnungen gewählt wurden, gelten diese entsprechend auch in der weiblichen Form.
(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Trave-Land vom 04.02.2006, zuletzt durch die 3. Nachtragssatzung, die am 17.10.2020 in Kraft getreten ist, außer Kraft.
Bad Segeberg, 02.10.2025
| Tarif-Nr. | Bezeichnung der Amtshandlung | Gebühr |
| 1 | Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse usw., soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt | 3,00 € |
| 2 | Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides 1/2 der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden ist, mindestens jedoch | 20,00 € |
| 3 | Fotokopien je Seite | 1,00 € |
| 4 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und ähnliches zum Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit nicht Gebührenfreiheit oder eine andere Gebühr vorgeschrieben ist, nach Zeitaufwand gemäß | Tarif-Nr. 15 |
| 5 | Feststellungen aus Abgabenkonten und -akten, nach Zeitaufwand gemäß | Tarif-Nr. 15 |
| 6 | Steuerunbedenklichkeitsbescheinigungen / Bescheinigungen über den Stand des Steuerkontos | 4,00 € |
| 7 | Erteilung von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen, Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabe- und sonstige Erklärungen für das Grundbuch | 27,00 € |
| 8 | Ausstellung von Bescheinigungen, soweit nicht durch andere Tarifstellen geregelt, zu Beleihungszwecken für Kreditanstalten; schriftliche Auskünfte über Erschließungs- und Anschlussbeiträge (Straßenanliegerbeiträge) | 16,00 € |
| 9 | Digitale Bereitstellung von Unterlagen aus den Bauakten, nach Zeitaufwand gemäß | Tarif-Nr. 15 |
| 10 | Genehmigung und Uberwachung oder Kontrolle von Arbeiten, die an Straßen, Plätzen, Kanälen oder sonstigen Anlagen für Rechnung anderer ausgeführt werden, nach Zeitaufwand gemäß | Tarif-Nr. 15 |
| 11 | Anschlussgenehmigungen für zentrale Abwasser- oder Wasserversorgung | 66,00 € |
| 12 | Abnahme eines Neuanschlusses oder eines Nebenzählers im Bereich der Abwasser- und Wasserversorgung | 66,00 € |
| 13 | Gleichzeitige Abnahme weiterer Anschlüsse oder Nebenzähler im Bereich der Abwasser- und Wasserversorgung je zweiten oder weiteren Anschluss bzw. Nebenzähler | 16,00 € |
| 14 | zuzüglich bei Wiederholung eines Abnahmetermins aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat | 66,00 € |
| 15 | Für die Berechnung der Stundensätze (Zeitaufwand) wird ein Stundensatz zugrunde gelegt. Eine Abrechnung kann pro begonnener ¼ Stunde erfolgen. | 66,00 € |