Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein ( AO ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ( GO ) und der Landesverordnung über die Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF) sowie der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien - EntschRichtl-fF) wird nach Beschluss durch den Amtsausschuss vom 20.09.2023 folgende 8. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entschädigung der für das Amt Trave-Land tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Mitglieder des Amtsausschusses, Mitglieder der Ausschüsse, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger und der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren erlassen:
| a) | § 2 Abs. 1 wird geändert und erhält folgende Fassung: |
Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre oder seine besondere Tätigkeit eine entsprechende vertretungsunabhängige Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale gewährt.
Die 1. stellvertretende Amtsvorsteherin oder der 1. stellvertretende Amtsvorsteher erhält eine monatliche Pauschale in Höhe von 120,00 €.
Die 2. stellvertretende Amtsvorsteherin oder der 2. stellvertretende Amtsvorsteher erhält eine monatliche Pauschale in Höhe von 30,00 €.
Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter darf die Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers nicht übersteigen.
| b) | § 2 Abs. 8 wird geändert und erhält folgende Fassung: |
Die Bereichsführungen der Amtsfeuerwehr erhalten eine Auslagenpauschale in Höhe von einem Drittel der Aufwandsentschädigung, die die Amtswehrführung für ein Amt in der Größe des jeweiligen Bereiches erhalten würde.
Die Stellvertretung erhält anstelle der Entschädigung nach Satz 1 für die Dauer der besonderen Tätigkeit bei Verhinderung der Bereichswehrführung eine Aufwandsentschädigung, die für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der Entschädigung der Bereichsführung beträgt.
Die Änderung zu § 2 Abs. 1 der Entschädigungssatzung des Amtes Trave-Land tritt rückwirkend zum 01.06.2023 in Kraft.
Die Änderung zu § 2 Abs. 8 der Entschädigungssatzung des Amtes Trave-Land tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Bad Segeberg, 20. September 2023