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Ausgabe 24/2024
Gemeinde Geschendorf
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Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Geschendorf

für das Gebiet "Westlich der Dorfstraße 48 sowie für die Grundstücke Dorfstraße 48 bis 74 und Dorfstraße 57 bis 75"

Die Gemeindevertretung Geschendorf hat in der Sitzung am 30.05.2024 den Bebauungsplan Nr. 8 für das Gebiet „Westlich der Dorfstraße 48 sowie für die Grundstücke Dorfstraße 48 bis 74 und Dorfstraße 57 bis 75“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 12 tritt mit Beginn des 23.11.2024 in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan Nr. 8 und die Begründung dazu von diesem Tage an im Internet unter der Adresse https://www.amt-trave-land.de/gemeinden/geschendorf/bauleitplanung/bebauungsplaene/ einsehen. Diese Unterlagen sind zudem über das zentrale Internetportal des Landes Schleswig-Holstein eingestellt.

Zusätzlich sind diese Unterlagen in der Amtsverwaltung Trave-Land, Waldemar-von-Mohl-Straße 10, 23795 Bad Segeberg, Zimmer 10, während der Dienststunden einsehbar und über den Inhalt kann Auskunft gegeben werden.

Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften, technische Regelwerke u.ä.) können ebenfalls während der Dienststunden eingesehen werden.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Geschendorf, 06.11.2024

Gemeinde Geschendorf
Der Bürgermeister
gez. Stefan Tiegs