Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der zur Zeit des Satzungsbeschlusses gültigen Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 23.11.2023 für das Gebiet „Grundstücke nördlich und südlich der Dorfstraße Nr. 49 bis 55 sowie Nr. 16 bis 44b, Grundstücke im Winkel Nr. 1 - 7 sowie Nr. 2, Grundstücke nördlich und südlich der Twiete Nr. 1a bis 5a sowie Nr. 2 bis 6 und Grundstücke östlich und westlich der Lindenstraße Nr. 1 bis 25 sowie Nr. 2 bis 24a“ folgende Satzung über die Veränderungssperre erlassen:
Die Gemeinde Geschendorf hat in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 23.11.2023 beschlossen, für den in § 2 bezeichneten Bereich den Bebauungsplan Nr. 9 aufzustellen.
Planungsziel ist die Ordnung der städtebaulichen Entwicklung und die Sicherung der gewachsenen städtebaulichen Struktur mit seinem vorhandenen dorftypischen Maß der baulichen Nutzung sowie der dorftypischen Bauweise. Hierzu sollen insbesondere Festsetzungen zur Grundflächenzahl, Firsthöhe und zum Haustyp getroffen werden, die sicherstellen, dass künftige Bauvorhaben sich an der gewachsenen städtebaulichen Struktur orientieren.
Zur Sicherung der Planung für diesen Bereich wird die Veränderungssperre erlassen.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre Bestandteil dieser Satzung ist.
(1) In dem Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (BauGB) nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Auf die Vorschriften des § 18 Baugesetzbuch (BauGB) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Auf die Rechtswirkung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) wird ebenfalls hingewiesen.
Geschendorf,