| Berechtigt durch | ||
|
| - | § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz-LWVG), |
|
| - | § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung-GO SH) |
| sowie | ||
|
| - | § 1 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 1 bis 7 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Kommunalabgabengesetz-KAG) |
|
|
| alle in der jeweils gültigen Fassung, und |
|
| - | des § 25 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I (Verbandssatzung) vom 04.12.2014 |
|
|
| wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I vom 19.11.2024 folgende V. Nachtragssatzung zur Wassergebührensatzung vom 19.11.2024 erlassen: |
§ 3 (Gebührensatz) Absatz 1 und 2 werden geändert und erhalten folgende Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr berechnet sich nach der durch Wasserzähler ermittelten Wasserentnahme. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Kubikmeter (cbm) Wasser. Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,37 € je cbm entnommenes Wasser. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Verband unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des bzw. der Gebührenpflichtgen geschätzt.
(2) Die Grundgebühr beträgt je angeschlossene selbständige Wohneinheit und je angeschlossene Betriebseinheit 5,00 € je Monat.
Diese V. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Bad Segeberg, den 19.11.2024