| Berechtigt durch | ||
|
| - | § 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz-LWVG), |
|
| - | § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung-GO SH) |
| sowie | ||
|
| - | § 1 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 1 bis 7 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Kommunalabgabengesetz-KAG) |
|
|
| alle in der jeweils gültigen Fassung, und |
|
| - | des § 25 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I (Verbandssatzung) vom 04.12.2014 |
|
|
| wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I vom 19.11.2024 folgende III. Nachtragssatzung zur Wassergebührensatzung erlassen: |
§ 3 (Gebührensatz) Absatz 2, 3 und 4 werden geändert und erhalten folgende Fassung:
(2) Die Grundgebühr beträgt je angeschlossene selbständige Wohneinheit und je angeschlossene Betriebseinheit monatlich 10,00 €.
(3) Wird auf einem angeschlossenen Grundstück Bauwasser entnommen, ohne dass ein Wasserzähler installiert ist, ist eine Pauschalgebühr für Grundstücke mit
|
| a) | bis zu 800 m³ umbauten Raum von 80,00 €, |
|
| b) | ab 801 m³ bis 1.000 m³ umbauten Raum von 120,00 € und |
|
| c) | ab 1.001 m³ umbauten Raum von 160,00 € |
zu entrichten.
Die Kubikmeter des umbauten Raumes werden aus den Bauantragsunterlagen entnommen.
(4) Die Gebühr für den Einbau eines Nebenwasserzählers (Außenwasserzähler), den Wechsel eines Nebenwasserzählers (Außenwasserzählers) oder die Abnahme, wenn der Einbau des Nebenwasserzählers (Außenwasserzählers) durch eine Fachfirma erfolgt ist, beträgt jeweils 35,70 € pro Zähler.
Diese III. Nachtragssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Bad Segeberg, den 19.11.2024