Titel Logo
Uns Dörper
Ausgabe 25/2024
Amt Trave-Land
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung

(Wassergebührensatzung)

vom 19.11.2024

Berechtigt durch

-

§ 3 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz-LWVG),

-

§ 4 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung-GO SH)

sowie

-

§ 1 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 1 bis 7 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Kommunalabgabengesetz-KAG)

alle in der jeweils gültigen Fassung, und

-

des § 25 der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I (Verbandssatzung) vom 04.12.2014

wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I vom 19.11.2024 folgende Wassergebührensatzung erlassen:

§ 1

Allgemeines

(1) Der Verband betreibt nach Maßgabe der Wasserversorgungssatzung vom 21.12.2008 die Wasserversorgung als eine selbständige Einrichtung zur zentralen Wasserversorgung in den Gemeinden Wakendorf I, Bühnsdorf, Bahrenhof, Neuengörs und Dreggers im Kreis Segeberg und in den Gemeinden Rehhorst und Feldhorst (nur mit dem Ortsteil Havighorst) im Kreis Stormarn.

(2) Der Verband erhebt für Gebiete der in Absatz 1 genannten Gemeinden, für die Gemeinde Feldhorst jedoch nur für den Ortsteil Havighorst, nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage (Wassergebühren) für die Grundstücke, die an diese öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind.

§ 2

Gebührenmaßstäbe

Die Wassergebühren für die Wasserversorgung werden a) nach der Wassermenge bemessen, die der öffentlichen Wasseranlage entnommen wird (Verbrauchsgebühren) und

b)

nach der Zahl, der an den einzelnen Anschluss angeschlossenen Wohn- und Betriebseinheiten berechnet (Grundgebühren)

c)

für das Bauwasser nach dem Umfang des umbauten Raums berechnet (Bauwasserpauschale)

§ 3

Gebührensatz

(1) Die Verbrauchsgebühr berechnet sich nach der durch Wasserzähler ermittelten Wasserentnahme. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 Kubikmeter (cbm) Wasser. Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,18 EUR je cbm entnommenes Wasser. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Verband unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des bzw. der Gebührenpflichtigen geschätzt.

(2) Die Grundgebühr beträgt je angeschlossene selbständige Wohneinheit und je angeschlossene Betriebseinheit 8,03 EUR pro Monat.

(3) Wird auf einem angeschlossenen Grundstück Bauwasser entnommen, ohne dass ein Wasserzähler installiert ist, ist eine Pauschalgebühr 64,20 € zu entrichten.

(4) Die Gebühr für den Einbau eines Nebenwasserzählers (Außenwasserzähler), den Wechsel eines Nebenwasserzählers (Außenwasserzählers) oder die Abnahme, wenn der Einbau des Nebenwasserzählers (Außenwasserzählers) durch eine Fachfirma erfolgt ist, beträgt jeweils 35,70 Euro pro Zähler.

§ 4

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Grundstücks, bei Wohnungs- und Teileigentum der bzw. die Wohnungs- oder Teileigentümer bzw. Teileigentümerin. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der bzw. die Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer bzw. Teileigentümerinnen einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2) Wechselt im Falle der Gebührenpflicht des Eigentümers (Absatz 1 Satz 1 Alternative 1) das Eigentum am Grundstück während des Erhebungszeitraumes ist der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Monats gebührenpflichtig, in dem der Wechsel erfolgt. Mit Beginn des darauffolgenden Monats wird der neue Eigentümer gebührenpflichtig.

Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt (§ 10), so haftet er bzw. sie für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Verband entstanden sind, neben dem bzw. der neuen Gebührenpflichtigen.

§ 5

Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats nach Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage, frühstens

a)

für die Grundgebühr mit dem 1. des Monats, der auf den Tag des betriebsfertigen Anschlusses folgt, und dem hierdurch entstandenen Anspruchs der Vorhalteleistung des Verbands, und

b)

für die Verbrauchsgebühr mit dem Verbrauch.

(2) Die Grundgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage verschlossen oder beseitigt wird und dem Verband hiervon schriftlich Mitteilung gemacht worden ist. Die Verbrauchsgebührenpflicht endet, sobald die tatsächliche Abnahme des Wassers endet.

§ 6

Erhebungszeitraum

(1) Für die Grund- und Verbrauchsgebühr ist der Erhebungszeitraum das Kalenderjahr, nicht jedoch für die Gebühren nach § 3 Abs. 3 und Abs. 4. Soweit die Verbrauchsgebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die dem Erhebungszeitraum zuzurechnen ist; dem Erhebungszeitraum zuzurechnen ist die sich mit diesem zeitlich überwiegend deckende Ableseperiode.

§ 7

Entstehung des Gebührenanspruchs und Fälligkeit

(1) Gebührenansprüche für einen Erhebungszeitraum entstehen mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Sofern die Gebührenpflichtigkeit eines Gebührenschuldners vor Ablauf des Erhebungszeitraums endet, entsteht der Gebührenanspruch ihm gegenüber bereits mit dem Ende seiner Gebührenpflichtigkeit.

(2) Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes werden die Gebührenpflichtigen für die Zeit des Erhebungszeitraumes, in der sie gebührenpflichtig waren, durch schriftlichen Gebührenbescheid zu den Wassergebühren veranlagt; endet die Gebührenpflichtigkeit eines Gebührenschuldners vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, kann sogleich veranlagt werden.

(3) Die Wassergebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Die Gebühren nach § 3 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Satzung werden durch einen Gebührenbescheid erhoben und sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 8

Vorauszahlungen

(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzenden Gebühren werden vom Beginn des Erhebungszeitraumes an Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren gefordert. Die Vorauszahlungen werden für den Erhebungszeitraum durch einmalig schriftlichen Bescheid gefordert.

(2) Soweit die tatsächlichen Umstände keine Abweichung rechtfertigen, wird die Höhe der Vorauszahlungen nach den Berechnungsdaten des Vorjahres errechnet. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Vorauszahlung auf die Wassergrundgebühr diejenige Wassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige auf Aufforderung unverzüglich mitzuteilen; kommt er der Aufforderung nicht nach, kann der Verbrauch geschätzt werden. Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, ist für die Vorauszahlung auf die Wassergrundgebühr von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen.

(3) Die Vorauszahlungen sind in Teilbeträgen mit Fälligkeiten jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November durch Bescheid festzusetzen. Dabei sollen gleich hohe Teilbeträge festgesetzt werden. Wird der Festsetzungsbescheid später als 2 Wochen vor einem der in Satz 1 genannten Termine bekanntgegeben, so ist der auf diesen Termin entfallende Teilbetrag erst zusammen mit dem zum nächsten Termin fälligen Teilbetrag fällig.

Festgesetzte Vorauszahlungen gelten so lange auch für den folgenden Erhebungszeitraum mit den Fälligkeiten nach Satz 1 bis die Vorauszahlungen für diesen Erhebungszeitraum aufgrund von Absatz 2 neu berechnet und neu festgesetzt worden sind.

§ 9

Öffentliche Last

Die vorstehende Wassergebühren ruhen auf Grundlage des § 6 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 10

Umsatzsteuer

Die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren sind Bruttobeträge; etwaige Umsatzsteueranteile sind darin enthalten.

§ 11

Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Abgabenpflichtigen haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte des Verbandes dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

§ 12

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten, der nach § 3 der Satzung des WBV Wakendorf I (Verbandssatzung) zu versorgenden Grundstücke, dürfen vom WBV erhoben und verarbeitet werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, insbesondere zur Ermittlung der Beitrags-, Gebühren und Kostenerstattungspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen nach den dazu erlassenen Satzungen erforderlich ist. Diese sind:

  1. Vor- und Familienname
  2. Adressdaten (einschließlich Telefon und E-Mail-Adresse)
  3. Grundstücksbezogene Daten
  4. Verbrauchsdaten

Die erforderlichen Daten werden von folgenden Datenquellen/-dateien und speichernden

Stellen erhoben:

  1. Katasterämter
  2. Amtsgericht/Grundbuchamt
  3. Gemeinden, Ämter-Einwohnermeldekartei, Grundsteuerkartei
  4. untere Wasserbehörde

(2) Die nach Abs. 1 und 2 betroffenen Personen sind umgehend über die im vorstehenden. Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowie bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 5 LDSG SH). Dies gilt nicht, wenn die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung ihrer Daten erlangt haben. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag ist die Weitergabe von Daten an Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Verband bleibt verantwortlich.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 10 Auskunfts-, Anzeige- oder Duldungspflichten verletzt.

§ 14

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung im Gebiet des Wasserbeschaffungsverbandes Wakendorf I mit den Gemeinde Wakendorf I, Bühnsdorf, Bahrenhof, Neuengörs und Dreggers im Kreis Segeberg und den Gemeinden Rehhorst und Feldhorst (nur mit dem Ortsteil Havighorst) im Kreis Stormarn, (Wassergebührensatzung) vom 16.12.2015 (in Kraft getreten am 01.01.2016) samt aller zwischenzeitlich ergangenen Nachtragssatzungen außer Kraft.

Bad Segeberg, den 19.11.2024

Karin David
Wasserbeschaffungsverband Wakendorf I
Die Verbandsvorsteherin